Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragswidriger Gebrauch einer Mietsache durch Betrieb einer Kindertagespflegestelle

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Mieter nutzt eine ihm zum Wohnen vermietete Wohnung nicht mehr vertragsgemäß, wenn er dort im Rahmen einer sogenannten Großpflegestelle werktäglich fünf Kinder gegen Entgelt betreut.

2. Dem Anspruch des Vermieters aus BGB § 550 auf Unterlassung eines solchen vertragswidrigen Gebrauchs kann der Mieter nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Betrieb der Großpflegestelle liege im öffentlichen Interesse und Mitmieter fühlten sich durch diesen Betrieb nicht beeinträchtigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735891

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