Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der Nichtausschöpfung öffentlicher Zuschüsse durch Vermieter
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Vermieter preisgebundenen Neubauwohnraums ist verpflichtet, zur Entlastung der Mieter öffentliche Zuschüsse wie Aufwendungshilfen auszuschöpfen. Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, kann er die Miete vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht um den Betrag erhöhen, der dem fehlenden öffentlichen Zuschuß entspricht.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Von den verschiedenen von der Beklagten unter dem Datum des 5.12.1985 abgegebenen Mieterhöhungserklärungen betrifft die erste Erklärung den planmäßigen Abbau der Aufwendungsdarlehen um 0,17 DM/qm Wohnfläche (88,05 x 0,17 DM = 14,97 DM). Diesen Betrag macht die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis November 1986 geltend (14,97 DM x II = 164,67 DM).
Entgegen der Auffassung des AG ist zwar insoweit eine den Formerfordernissen des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG entsprechende Mieterhöhungserklärung nicht erforderlich. Denn in Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag v. 15.12.1980 haben die Parteien vereinbart, daß der Mieter die nach Ablauf eines Förderungsjahres eintretende Verringerung der öffentlichen Aufwendungshilfen um 0,17 DM/qm Wohnfläche auszugleichen hat.
Im vorliegenden Fall tritt aber gem. § 4 Abs. 4 NMV eine entsprechende Erhöhung der Durchschnittsmiete erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein, da die Beklagte es zu vertreten hat, daß die aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuschüsse vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht gewährt worden sind. Nach dem Schreiben der Wohnungsbau-Kreditanstalt v. 27.7.1987 werden u.a. auch für das Jahr 1986 Zuschüsse auf Antrag der Verfügungsberechtigten erhöht bzw. bewilligt, sofern sich bei Aufstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Durchschnittsmiete (ohne Betriebskosten) von mehr als 4,70 DM/qm Wohnfläche monatlich ergibt. Die Kostenmiete (ohne Betriebskosten) beträgt nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung v. 3.12.1985 5,27 DM/qm Wohnfläche, so daß die Beklagte verpflichtet war, zur Entlastung der Mieter die öffentlichen Zuschüsse entgegenzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte schuldhaft verletzt, da ihr als Vermieterin preisgebundenen Neubauwohnraums die Voraussetzungen, unter denen die Auswirkungen des planmäßigen Abbaus der bewilligten Aufwendungshilfen für den Mieter vermieden werden können, hätten bekannt sein müssen.
Fundstellen