Tatbestand
Der am 29. Januar 1997 geborene Kläger wollte am 03. März 2004 Müll zur Müllcontainerstandfläche seines Wohnhauses in Berlin bringen. Zu diesem Zeitpunkt lief der Schäferhund des Beklagten unbeaufsichtigt auf dem Hofgelände des Grundstücks frei herum. Unvermittelt griff der Hund des Beklagten den Kläger an und verbiss sich in dessen Gesicht. Hierdurch wurden schwerste Bissverletzungen verursacht, wegen deren Einzelheiten auf die Bilddokumentation (Anlage K 1) und das fachärztliche Gutachten des Leitenden Oberarztes der Charite - Klinik für Kieferchirurgie und plastische Gesichtschirurgie - vom 10.02.2005 (Anlage K 2, S.2 "Lokalbefund bei Primärvorstellung") verwiesen wird. Als Folge der Bissverletzung musste der Kläger vom 03. März 2004 bis 12. März 2004 in stationärer Behandlung im Krankenhaus bleiben. Im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Beklagten, der Inter Versicherungen, erstellten die den Kläger behandelnden Ärzte im Zeitraum Mai/Juni 2004 ärztliche Berichte zum Zustand des Klägers (Anlage K 5 und K 6). Hierin wird für die Zeit vom 03.03. bis 17.03.2004 eine 100 %-ige Schulunfähigkeit, vom 17.03. bis 17.4.2004 von 70 % und in der Folge von 30 % wegen Hänseleien und andauernden Schmerzen angenommen.
Die Versicherung des Beklagten erbrachte im Juli 2004 einen frei verrechenbaren Vorschuss von 800,- EUR. Im Auftrag der Haftpflichtversicherung wurde das vorstehend benannte Gutachten vom 10.02.2005 erstellt, worauf die inter Versicherung zur Klaglosstellung 2500;- EUR anerkannte (Anlage K 16 und 18). Eine entsprechende Regulierung lehnte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten ab.
Wegen der derzeit noch vorhandenen Beeinträchtigungen des Klägers wird auf ein weiteres, vom Kläger eingeholtes fachärztliches Gutachten des vom 17.11.2005 (Anlage K 25) Bezug genommen.
Nachdem der Kläger die vorliegende Klage eingereicht und das Gericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung das geforderte Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR, insbesondere bei schwerwiegenden bleibenden Schäden, als nicht unangemessen bezeichnet hatte (BI.22 und 33 d.A.), übersandte die inter Versicherung dem Kläger ohne Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten einen Scheck über 7.200,- EUR. Auch diese Zahlung sollte zur Klaglosstellung erfolgen. Eine Einlösung des Schecks erfolgte nicht.
Mit der am 23.08.2005 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Feststellung künftiger Schäden und durch Schriftsätze vom 20. Oktober 2005 und 23. November 2005 auf Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 540,44 EUR und Gutachterkosten in Höhe von 318,30 EUR in Anspruch genommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen an, an ihn ein über den gezahlten Betrag von 800,00 EUR hinausgehendes weiteres angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, welches indes nicht unter 19.200,00 EUR liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Bissverletzung durch den Schäferhund des Beklagten am Mittwoch, dem 3. März 2004, noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist;
3. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 540,44 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen;
4. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 318,30 EUR als Nebenforderung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR sei weit übersetzt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages werde das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO bestritten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus seiner Haftung als Tierhalter gem. § 833 Satz 1 BGB und ein angemessenes Schmerzensgeld gem. § 253 Abs.2 BGB zu.
1. Der Beklagte muss für alle Schäden einstehen, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr des von ihm gehaltenen Hundes aus der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ergeben. Diese Einstandspflicht ist vorliegend hinsichtlich der Hundebissverletzung durch den Schäferhund des Beklagten zwischen den Parteien unstreitig.
2. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Folgen der Bissverletzung sowie dem unangemessenen und verzögerlichen Regulierungsverhalten der Versicherung des Beklagten hält der erkennende Richter ein Schmerzensgeld i.H.v. 22.000,0...