Entscheidungsstichwort (Thema)
Modernisierung der Mietwohnung: Verstärkung einer Steigeleitung. Modernisierung der Mietwohnung: Inhalt der Modernisierungsankündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verstärkung einer Steigeleitung stellt auch dann eine Modernisierung dar, wenn eine Verstärkung der Verkabelung innerhalb der Wohnung des Mieters nicht vorgesehen ist.
2. Bei der Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme braucht der Vermieter den Mieter nicht auf sein Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. September 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 18 C 207/90 - geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, bezüglich der von ihnen im Hause ... in ... innegehaltenen Wohnung die Verstärkung der Steigeleitungen vom Hausanschluß bis zur Zählertafel innerhalb der Wohnung der Beklagten zu dulden.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Die Beklagten sind gem. § 541 b BGB verpflichtet, die Verstärkung der elektrischen Steigeleitung zu dulden.
Die Verstärkung der Steigeleitung stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mieträume dar (§ 541 b Abs. 1 BGB). Wie durch das Gutachten des Sachverständigen ... bewiesen ist (§ 286 Abs. 1 ZPO) und von den Beklagten auch nicht mehr in Abrede gestellt wird, ist die bislang vorhandene Steigeleitung für den Anschluß moderner Elektrogeräte ungeeignet, während die neue Steigeleitung dem heutigen Leistungsbedarf gerecht wird. Unerheblich ist demgegenüber - entgegen den ersten Erwägungen der Kammer, wie sie auch im Beweisbeschluß und der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen zum Ausdruck gekommen sind - daß eine Verstärkung der Verkabelung innerhalb der Wohnung der Beklagten nicht vorgesehen ist. Die insoweit von den Beklagten erhobenen Bedenken beruhen auf einer unzutreffenden technischen Würdigung. Denn der Mieter kann grundsätzlich nach Verstärkung der Steigeleitung auch ohne Änderung der Wohnungsleitungen eine größere Zahl elektrischer Geräte anschließen (Blömeke/Blümmel, Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum, S. 178), weil die Leitungen in den einzelnen Räumen in der Regel für die dort betriebenen Geräte durchaus noch ausreichen, während die gebündelte Leistungsentnahme aus der gesamten Wohnung die Steigeleitung überlastet. Der Umstand, daß nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen für bestimmte Haushaltsgeräte derzeit in der Wohnung nicht vorhandene Sonderstromkreise erforderlich sind, steht der Annahme eines Gebrauchsvorteils durch die Verstärkung der Steigeleitung ebenfalls nicht entgegen. Denn dafür reicht bereits aus, daß der Mieter diese Elektrogeräte nunmehr ohne wesentlichen Aufwand betreiben könnte (VG Berlin GE 1982, 281). Die Beklagten könnten im Anschluß an die Installation der neuen Steigeleitung, sofern sie dies wünschen, in ihrer Wohnung die erforderlichen Sonderstromkreise einrichten und anschließend sämtliche neuzeitlichen Geräte ohne Einschränkung in Betrieb nehmen. In dieser durch die Maßnahme des Klägers bewirkten Möglichkeit liegt eine Verbesserung der Mieträume. Denn ein neutraler und verständiger Mieter, auf dessen Sicht abzustellen ist, würde eine Wohnung mit Anschluß an eine verstärkte Steigeleitung einer anderen, bei der das nicht der Fall ist, schon deshalb vorziehen, weil er jederzeit und ohne Rücksichtnahme auf die Gegebenheiten der Hausinstallation die Entscheidung treffen kann, sich mit den heute üblichen, modernen Elektrogeräten - ggf. unter Übernahme der Kosten für notwendige Sonderstromkreise - einzurichten (VG Berlin a.a.O.).
Der Kläger hat die geplante Maßnahme den Beklagten auch ordnungsgemäß mitgeteilt. Die Ankündigung entspricht zumindest in der mit der Berufungsbegründung präzisierten Form den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters ist dort nicht vorgesehen und deshalb auch nicht erforderlich. Ebenfalls unerheblich ist, ob sich der Kläger ersparte Instandhaltungskosten auf den Modernisierungszuschlag anrechnen lassen muß. Diese Frage spielt für die Duldungspflicht des Mieters gem. § 541 b BGB keine Rolle, sondern ist erst für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung nach § 3 MHG von Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen