Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummodernisierungsmaßnahme im Falle der Elektrosteigeleitungsverstärkung wegen Dachausbaus. Herbeiführen eines allgemein üblichen Wohnungsstandards in West-Berlin durch Ausstattung mit Kunststoffrahmenfenstern und Zentralgasheizung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Einbau einer verstärkten Elektrosteigeleitung, der nur wegen des Ausbaus des Dachgeschosses nötig wird, ist keine Modernisierung.
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2. Die Ausstattung mit isolierverglasten Kunststoffrahmenfenstern (statt Kastendoppelfenstern) und einer zentral betriebenen Gasheizung (statt einer vorhandenen Nachtspeicherheizung) ist in den wesentlichen Bezirken Berlins nicht allgemein üblich im Sinne des BGB § 541b Abs 1 S 3.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 18 C 550/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagten sind nicht gem. § 541 b Abs.1 BGB verpflichtet, die begehrten Maßnahmen zu dulden.
1. Der Einbau verstärkter Steigeleitungen stellt zwar grundsätzlich eine Modernisierungsmaßnahme dar, jedoch hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, daß die Verstärkung tatsächlich dazu führt, daß die einzelnen Mieter verbrauchsintensivere Geräte anschließen können. Unstreitig ist nur, daß die Anschlußkapazität des gesamten Anwesens ... von 100 A auf 160 A erhöht wurde. Die Beklagten behaupten jedoch, die Verstärkung sei allein durch den geplanten Dachgeschoßausbau notwendig geworden; die bisherige Steigeleitung sei ausreichend dimensioniert, was daraus folge, daß es seit dem Einbau der neuen Unterverteilung im Jahre 1988, die schon mit 50 A abgesichert sei, nie zu einer Überlastung der Elektroanlage gekommen sei. Im Hinblick darauf hätte der Kläger im einzelnen vortragen müssen, wieviel Energie den Beklagten nach Anschluß an die neue Steigeleitung effektiv mehr zur Verfügung steht. Der Vortrag, bei einem Ausbau des Dachgeschosses sei eine Verstärkung von elektrischen Steigeleitungen nicht notwendig, reicht nicht aus. Zudem ist diese pauschale, nicht auf die konkreten Umstände abstellende Behauptung unzutreffend. Je mehr Wohnungen an eine Steigeleitung angeschlossen sind, desto mehr potentielle Abnehmer sind vorhanden, so daß der den einzelnen Wohnungen zur Verfügung stehende Strom abnimmt.
Zudem handelt es sich bei der bisherigen Steigeleitung nicht mehr um die ursprünglich bei Errichtung des Gebäudes eingebaute Leitung; vielmehr wurde diese bereits im Jahre 1967 erneuert. Da die Haushalte in dieser Zeit bereits über eine erhebliche Anzahl von Haushaltsgeräten, wie Waschmaschine, Fernseher, Staubsauger u.a. verfügten, waren die Steigeleitungen schon damals entsprechend dimensioniert. Eine Vermutung dafür, daß mit dem Einbau einer neuen Steigeleitung in jedem Fall eine Verbesserung für die angeschlossenen Wohnungen verbunden ist, besteht daher nicht.
2. Den Einbau einer Gaszentralheizung und die Umrüstung von Kastendoppelfenstern auf isolierverglaste Kunststoffrahmenfenster haben die Beklagten ebenfalls nicht zu dulden. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 541 b BGB handelt.
Denn jedenfalls bedeuten die Maßnahmen für die Beklagten und ihre Familie im Hinblick auf die zu erwartende Mieterhöhung eine finanzielle Härte, die auch unter Würdigung der Interessen des Klägers nicht zu rechtfertigen ist (§ 541 b Abs. 1 S.1, S.2 BGB)
Die derzeit geschuldete Miete beläuft sich auf 877,05 DM brutto kalt und würde sich aufgrund der zu erwartenden Modernisierungserhöhung voraussichtlich um 133,60 DM für den Heizungsaustausch und um 147,25 DM für die neuen Fenster erhöhen. Derartige Mieterhöhungen sind in Relation zu den Einkommensverhältnissen der Beklagten unzumutbar. Der Beklagte zu 2) ist seit dem 01.08.1997 arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 625,20 DM in der Woche, mithin ca. 2.709,00 DM im Monat. Dabei handelt es sich um das Familieneinkommen der dreiköpfigen Familie, da die Beklagte zu 1), die Ehefrau des Beklagten zu 2), kein eigenes Einkommen hat.
Unter Anlehnung an die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geltenden Regeln zur Ermittlung des anzusetzenden Einkommens (§ 115 ZPO) ist für die Beklagten jeweils ein Betrag von 633,00 DM - insgesamt 1.266,00 DM - und für das minderjährige Kind ein Betrag von 466,00 DM zu berücksichtigen. Die Familie hat damit einen Grundbedarf in Höhe von 1.732,00 DM. Bei einer aktuellen Bruttowarmmiete in Höhe von 877,05 DM und Heizkosten in Höhe von (nach der Berechnung des Klägers) ca. 105,00 DM beläuft sich der Gesamtbedarf der Familie - unter Außerachtlassung weiterer berücksichtigungsfähiger Kosten wie Versicherungsbeiträge etc. - bereits zur Zeit auf rund 2.714,05 DM, so daß bei einem Einkommen von nur 2.709,00 DM weder eine Mieterhöhung um 133,60 DM noch um 147,25 DM zumutbar ist.
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