Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fälligkeit der Schönheitsreparatur nach kündigungsbedingtem Mietvertragsende

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Kündigung des Mietverhältnisses kann der Mieter bis zum formellen Vertragsende Schönheitsreparaturen ausführen; eine Fristsetzung gem BGB § 326, bei der das Fristende mit dem Mietvertragsende übereinstimmt, ist unwirksam.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736488

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge