Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fälligkeit von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und Verzug mit deren Durchführung vor Vertragsende

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch des Vermieters auf Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen kann auch während des Mietverhältnisses fällig werden (gegen LG Berlin, ZK 62, 8. Februar 2001, 62 S 378/00, Grundeigentum 2001, 697).

2. Der Mieter gerät schon vor dem formellen Mietvertragsende durch eine Mahnung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 21 b C 174/01 - teilweise wie folgt geändert:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 2.364,06 Euro (4.623,70 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 1. August 2001 zu zahlen.

II. In Höhe eines Teilbetrages von 300,93 Euro nebst anteiligen Zinsen (588,56 DM) wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen. Dasselbe ergibt sich aus § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Revision nicht zugelassen worden ist und ein Rechtsmittel dagegen ausgeschlossen ist, § 543 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß § 511 ZPO a. F. statthaft und die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO a. F. erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO a. F. sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. Auf das Berufungsverfahren finden die bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Vorschriften Anwendung, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil hin ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.

II. Der Erlass eines Teilurteils ist zulässig, weil der Rechtsstreit hinsichtlich der Ansprüche auf Schadenersatz wegen unterlassener beziehungsweise schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen entscheidungsreif ist, § 301 ZPO.

III. 1. Die Klägerin kann von den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung in Verbindung mit dem am 18. Dezember 1997 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung im Hause ... Straße 24, 2. Obergeschoss, rechts, ... B, Schadenersatz wegen schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen in Höhe von 4.623,70 DM = 2.364,06 Euro verlangen.

a) Gemäß § 3 Ziffer 4 des Mietvertrages waren die Beklagten verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Dabei sollten diese Arbeiten gemäß § 3 Ziffer 5 grundsätzlich in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre fällig werden.

b) Bei Beendigung des Mietverhältnisses waren die vorgenannten Fristen noch nicht abgelaufen. Das Mietverhältnis hatte am 1. Januar 1998 begonnen und auf Grund einer Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28. September 2000 zum 31. Dezember 2000 geendet. Dieser Umstand steht indessen den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen, weil die Beklagten auf eine Aufforderung der Klägerin Schönheitsreparaturen durchgeführt haben, dabei aber in unsachgemäßer Weise vorgegangen sind, so dass der Klägerin ein zusätzlicher Aufwand zur Beseitigung dieser Arbeiten und einer anschließenden malermäßigen Neubehandlung entstanden sind.

c) Mit Schreiben vom 22. November 2000 hatte die Klägerin die Beklagten unter anderem aufgefordert, in der Küche, im Bad, im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Durchgangszimmer Dübel zu entfernen, Dübel und Bohrlöcher zu verschließen und Decken und Wände mit weißer Dispersionsfarbe zu streichen sowie im Flur Dübel zu entfernen, Dübel und Bohrlöcher zu verschließen sowie Wände und Decken streckenweise mit weißer Dispersionsfarbe auszubessern. Die Vornahme dieser Arbeiten hatte die Klägerin von den Beklagten bis zum 31. Dezember 2000 verlangt und ihnen eine Nachfrist bis zum 15. Januar 2001 unter Ablehnungsandrohung gesetzt.

aa) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer nicht die Auffassung teilt, dass die Beklagten infolge der Aufforderung nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Verzug geraten seien, weil die Schönheitsreparaturen erst mit Ende des Mietverhältnisses hätten fällig werden können. Diese vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung geht auf die Entscheidung des LG Berlin - Zivilkammer 62 - Grundeigentum 2001, 697, zurück, die sich ihrerseits wiederum auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Grundeigentum 1991, 975, bezieht. Dieser Fall betraf ein befristetes Gewerberaummietverhältnis, bei dem die Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen hatten und verpflichtet waren, bei Beendigung der Mietzeit die Mieträume im bezugsfertigen Zustand zurückzugeben. In dem BGH-Fall stand fest, dass Schönheitsr...

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