Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung von Stromlieferungen an die Abnahmestelle xxx.
Die Klägerin ist ein örtlicher Stromversorger. Bei der oben genannten Abnahmestelle handelt es sich um eine Einzimmerwohnung in einer Wohnanlage der "xxx" (im Folgenden: xxx), die der Beklagte seit dem 26.02.2003 bewohnt. Bei der Wohnanlage handelt es sich um ein Wohnheim für Alleinstehende nicht sesshafte oder obdachlose Männer. Die oben genannte Wohnung wurde dem Beklagten durch das Sozialamt zugewiesen. Die Kostenübernahme erfolgte unmittelbar durch das Bezirksamt , welches zweimonatlich die Kostenübernahme gegenüber der xxx erklärte (vgl.: Kostenübernahmeerklärung für den Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2006 = Anlage B 1). In dem zwischen der xxx und dem Bezirksamt vereinbarten Tagessatz von 25,05 EUR sind die Mehrwertsteuer, Energiekosten und Heizkosten enthalten (vgl. Anlage B 1). Die Kosten der Unterkunft in Höhe des vereinbarten Tagessatzes zahlte das Bezirksamt nach Rechnungslegung jeweils unmittelbar an die xxx. Seit dem 01.12.2007 bewohnt der Beklagte die Wohnung aufgrund eines Mietvertrages mit der xxx (Anlage B 2). Die Miete wird nunmehr unmittelbar vom Jobcenter an den Vermieter gezahlt.
Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich ihrer Rechnungen vom 11.01.2007 und 25.05.2007 über insgesamt 5.114,17 EUR für die Zeit vom 01.02.2003 bis zum 25.05.2007 zuzüglich Nebenkosten.
Die Klägerin meint, es sei ein Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zustande gekommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an sie 5.119,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.801,79 EUR seit dem 30.01.2007, aus 312,38 EUR seit dem 13.06.2007 und aus weiteren 2,56 EUR seit dem 21.02.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, es bestehe allenfalls ein Stromlieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der xxx.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung der Stromlieferungen in der Zeit vom 01.02.2003 bis zum 25.05.2007, denn ein Vertragsverhältnis mit dem Beklagten ist nicht zustande gekommen.
Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist unstreitig nicht abgeschlossen.
Auch aufgrund sozialtypischen Verhaltens ist zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein Stromlieferungsvertrag nicht zustande gekommen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die rein faktische Energieentnahme aus dem Leitungssystem zu einem Vertragsschluss aufgrund sozialtypischen Verhaltens führen kann (vgl. z.B.: OLG Karlsruhe Urteil vom 29.07.1998 - 1 U 67/98 -).
In dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer so genannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (BGH Urteil vom 26.01.2005, - VIII ZR 66/04 -; Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 95/03). Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBELTV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden, nicht aber dem Versorgungsunternehmen ein weiterer Vertragspartner verschafft werden. Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Strom als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es darauf an, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Versorgungsunternehmen die Realofferte in Form der Bereitstellung von Energie richtet und wer aus Sicht des Versorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Entnahme von Energie angenommen hat und dadurch erklärt hat, Vertragspartner werden zu wollen. Die Orientierung nach Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Einklang bringt (OLG Sachsen-Anhalt, RdE 2006, 319 f.; OLG Koblenz NJW-RR 2006, 1065 f.; Thüringer OLG, Urteil vom 20.12.2006 - 4 U 600/06 -; Landgericht Itzehoe, Urteil vom ...