Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 10.04.2001; Aktenzeichen 8 C 596/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das am 10. April 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 8 C 596/00 – im Tenor zu Ziff. 1 geändert:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 41.850,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 26.800,00 DM seit dem 23. Dezember 2000 und nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 aus 15.050,00 DM seit dem 23. Dezember 2000, sowie vorgerichtliche Zustellungskosten in Höhe von 41,60 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
2. Von den Kosten der ersten Instanz werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5/16, dem Beklagten zu 1 zu 1/2 und der Beklagten zu 2 zu 3/16 auferlegt; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 2 zu 3/8.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Miete gegen die Beklagte nicht zu. Es läßt sich nicht feststellen, daß diese Mietvertragspartei ist.
1. Es kann letztlich dahinstehen, ob auf dem Original des Mietvertragsexemplars der Beklagten die Unterschrift der Beklagten zu 2 – anders als auf der vorgelegten Kopie – vorhanden gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte außer ihrer Erinnerung hat die Klägerin dafür nicht. Die Parteien mußten und wollten den Vertrag schriftlich abfassen; es handelt sich um ein befristetes Mietverhältnis, das dem Schriftformerfordernis unterliegt (§ 566 BGB). Damit wäre das Erfordernis des § 127 mit § 126 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht erfüllt, weil die Unterschrift der Beklagten sich jedenfalls nicht auf dem Vertragsexemplar der Klägerin befunden hätte.
2. Der Beklagte zu 1 hat die Beklagte zu 2 nicht wirksam vertreten.
Zwar kann im Zweifel davon ausgegangen werden, daß beide Ehegatten Mieter geworden sind, wenn im Vertragsrubrum beide aufgeführt sind und nur einer unterzeichnet (OLG Oldenburg MDR 1991, 968 = ZMR 1991, 268; OLG Düsseldorf WumM 1989, 362). Es ist jedoch im Einzelfall zu unterscheiden.
a. Unproblematisch ist, daß in derartigen Fällen der unterzeichnende Ehegatte nach den Umständen als Stellvertreter auftritt, § 164 Abs. 1 BGB.
b. Entscheidend ist aber im Regelfall, ob er auch bevollmächtigt ist. Aus § 1357 BGB („Schlüsselgewalt”) kann die Vollmacht nicht abgeleitet werden, weil der Abschluß eines Wohnungsmietvertrags den Rahmen der üblichen Haushaltsführung – in der Regel, wie auch hier – sprengt (Heckelmann in Erman, BGB, 9. Aufl. 1993, § 1357 Rn. 13; Diederichsen in Palandt, BGB, 57. Aufl. 1998, § 1357 RN. 16; Straßberger in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, II Rn. 265). Die Vollmacht wird sich aber häufig aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Ehegatte bei der Besichtigung zugegen ist und so sein Interesse an der Wohnung bekundet oder an den Vertragsverhandlungen – teilnimmt (Urteil der Kammer vom 27. Mai 1999 – 62.S. 425/98). Liegen derartige Umstände aber nicht vor, so würde die Unterstellung einer Vollmacht dazu führen, daß der nicht unterzeichnende Ehegatte in einen Vertrag hineingezogen wird, den er nicht abschließen wollte.
So liegt es hier. Die Beklagte war unstreitig nicht bei Vertragsabschluß anwesend. Die Indizien, auf die die Klägerin, die für die Vollmacht darlegungsbelastet ist, abstellen will, tragen die Annahme einer Vollmacht nicht. Es kommt daher nicht darauf an, warum der Mietvertrag der Beklagten in Konstanz zunächst nur bis Dezember 1996 lief, von wo sie zugezogen ist etc.
Hätte die Beklagte das Vertragsexemplar der Mieter unterzeichnet, wie von der Klägerin immer noch behauptet, so würde daraus jedenfalls nicht eine Bevollmächtigung des Beklagten zu 1 gefolgert werden können, da ja dann ein eigener – nicht wirksamer – Vertragsabschluß gewollt gewesen wäre.
3. Die Beklagte hat den Mietvertragsabschluß nicht genehmigt.
Eine Genehmigung liegt nicht allein in dem Zuzug in die Wohnung denn dafür bedürfte es einer konkreten Bezugnahme auf die Gestaltung des Mietvertrags. Sie liegt auch nicht darin, daß die Beklagte Jahre nach Vertragsabschluß zweimal die Miete für die Wohnung ohne Hinweis darauf gezahlt hat, daß sie als Dritte zahlen wolle. Das Schreiben der Rechtsanwältin Schneider vom 29. November 2000 begründet noch nicht, daß nach Streit um die Auflösung des Mietverhältnisses, bei dem beide Beklagte angegangen worden sind, die Beklagte zu 2 hiermit erstmals den Jahre zuvor zustandegekommenen Mietvertragsabschluß genehmigen wollte. Im übrigen sind Handlungen der Beklagten mit einem derartigen Erklärungswert während des Mietverhältnisses nicht behauptet.
Wäre die Unterschrift auf dem Vertragsexemplar der Beklagten vorhanden, so könnte schließlich...