Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust eines Mietminderungsanspruchs wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Mieters vom Mangel. Minderungsquoten im Einzelfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Mieter kann wegen derjenigen Mängel der Mietsache nicht mehr mindern, die er infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Dazu reicht es aus, daß er die Wohnung bezieht, ohne sie zuvor besichtigt zu haben, wenn die Mängel bei einer Besichtigung ohne weiteres erkennbar gewesen wären.

2. Einzelne Minderungsquoten.

 

Orientierungssatz

Ist ein Handwaschbecken in der Wohnung defekt und muß ein Fenstergriff befestigt werden, ist insoweit eine Mietzinsminderung in Höhe von 2% der Bruttokaltmiete gerechtfertigt; ein defekter Durchlauferhitzer berechtigt zur Mietzinsminderung um 3%; eine kurzfristig defekte Toilettenspülung zu einer Minderung um 10%; ein Defekt der Gemeinschaftsantenne zu einer Mietminderung um 1% und eine Undichtigkeit der Spüle in er Küche zu einer Mietminderung um 5%.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735463

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