Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 7 C 448/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 7. Oktober 2004 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Spandau – 7 C 448/01 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 8.021,01 EUR nebst anteiligen Zinsen erledigt hat.
Es wird ferner festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Hilfsantrages aus der Klageschrift vom 30. August 2001, Seite 8, erledigt hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 489,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11. März 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage, soweit über sie noch nicht durch das Teilurteil des Amtsgerichts Spandau – 7 C 448/01 – vom 17. Juni 2004 entschieden worden ist, abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 54 % und der Beklagte 46 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger und die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Beklagten sind nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, so dass die weitergehenden Rechtsmittel zurückzuweisen waren.
1. Feststellung der Erledigung:
a) 8.021,01 EUR Kosten für neue Einbauküche:
Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich der Kosten, die für die Wiederherstellung der ursprünglichen Küche notwendig sein sollen, begründet, so dass insoweit die Feststellung der Erledigung auszusprechen war, weil die hierauf gerichtete Klage begründet war. Die Kläger hatten nämlich bis zu ihrem Auszug gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung derjenigen Kosten, die für den Einbau einer mit der alten Küche baugleichen Küche erforderlich gewesen wären, §536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mietvertragsgegenstand war hinsichtlich der Einbauküche nämlich die Küche, die sich im Oktober 2000 in der streitgegenständlichen Wohnung befand.
Der vertragsgemäße Zustand einer Mietsache richtet sich grundsätzlich nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss sowie danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben. Insoweit ist der Ansatz des Amtsgerichts, mit dem auf den Mietvertragsabschluss (13. November 2000) abgestellt wird, zunächst nicht zu beanstanden. Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger die Wohnung bereits im Oktober 2000, in der Absicht diese anmieten zu wollen, besichtigt hatten und der Kläger hatte sie ihnen in der Absicht gezeigt, sie ihnen mit der zu diesem Zeitpunkt dort befindlichen Einrichtung, mithin auch mit der vorhandenen Einbauküche, zu vermieten. Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes konnten und durften die Kläger demnach davon ausgehen, dass ihnen die Wohnung mit dieser Einbauküche vermietet werde und diese Willenserklärung haben die Kläger mit der Unterzeichnung des Mietvertrages dann auch angenommen. Das Vorhandensein einer Einbauküche und ihre Ausstattung stellt sich auch als nicht unwesentlicher mietpreisbildender Faktor dar, so dass es insbesondere gerade für einen Mieter von nicht unerheblicher Bedeutung ist, welcher Ausstattung die mitvermietete Küche hat. Als sie dann den Mietvertrag unterzeichneten und vom Beklagten nicht darauf hingewiesen wurden, dass die seinerzeit besichtigte Küche inzwischen gestohlen worden sei, durften die Kläger davon ausgehen, dass Mietvertragsgegenstand nach wie vor die besichtigte Küche sei. Von Ansatz her war die dann vorgefundene Einbauküche deshalb mangelhaft, weil sie unstreitig nicht der ursprünglichen Einbauküche entsprach. Selbst wenn man davon ausgeht, dass den Klägern möglicherweise kein Anspruch auf Wiederherstellung des exakten ursprünglichen Zustandes zustand, weil dieser möglicherweise gar nicht mehr wiederhergestellt werden konnte, weil z.B. die ursprünglich verwendete Türbeschichtung auf dem Markt nicht mehr erhältlich gewesen wäre, so hatten sie doch Anspruch darauf, dass die Küche in ihrer Ausstattung und ihrer Aufteilung der alten Küche entsprach, denn hierauf konnten sie sich berechtigterweise aufgrund ihrer Besichtigung einstellen und mit farblichen Abweichungen haben sie sich ohnehin einverstanden erklärt, was ihr gesamtes Verhalten zeigt, mit dem nie entscheidend die neue Farbgestaltung gerügt worden ist. In ihrer Ausstattung und Aufteilung wich die vom Beklagten letztlich zur Verfügung gestellte Küche jedoch derart von der ursprünglichen bei Besichtigung vorhandenen Küche ab, dass die Kläger einen Instandsetzungsanspruch hatten, der darauf gerichtet war, eine vollständig neue, der ursprünglichen Küche entsprechende Küche einzubauen.
Die alte Küche wich von der neuen nämlich in wesentlich...