Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückskaufvertrag unter Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit: Nachträgliches Verlangen einer Notwegrente für ein Wegerecht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Grunddienstbarkeit über ein Wegerecht im notariellen Kaufvertrag ohne Gegenleistung vereinbart worden, kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht nachträglich eine Notwegrente verlangen.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 21. Dezember 2001 - Aktenzeichen: 6 C 337/01 - wird auf Kosten der Berufungskläger zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagten einen Anspruch auf Notwegerente aus § 917 Abs. 1 BGB geltend. Die Beklagten bestreiten diesen Anspruch unter Hinweis auf einem zuvor zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag, in dem ihnen ein Anspruch auf Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit eingeräumt worden ist, ohne dass eine entsprechend zu zahlende Geldrente vereinbart worden wäre.

Das Amtsgericht Hohenschönhausen hat durch das am 21. Dezember 2001 verkündete, den Prozeßbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten am 31.12.02 zugestellte, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 56-58 d.A.) die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 29. Januar 2002 Berufung eingelegt und diese am 22. Februar 02 begründet. Sie wiederholen den erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere dortiges Vorbringen, das eingeräumte Wegerecht sei entgegen der Behauptung der Beklagten bei der Bemessung des Kaufpreises für die erworbene Grundstückshälfte nicht berücksichtigt worden und halten ihre bereits in der 1. Instanz vorgetragene Rechtsansicht aufrecht, dass die Ausgestaltung des Wegerechts mittels einer Grunddienstbarkeit nichts an dessen Charakter als Notwegerecht ändere. Die Tatsache, dass sie - da rechtlich nicht beraten - bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages nicht an die Geltendmachung einer Notwegerente gedacht hätten, könne ihnen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie auf eine solche verzichtet hätten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen,

a) an die Kläger und Berufungskläger jährlich eine Notwegerente von 1.595,88 DM = 815,96 Euro zu zahlen;

b) die Eintragung einer Notwegerente in der erkannten Höhe in die Zweite Abteilung des Grundbuchs von H Blatt 22159 zu bewilligen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Notwegerente nach § 917 Abs. 2 BGB verneint. Die Berufungskammer hält die Ausführungen des Vorderrichters für zutreffend.

Unter § 2 III des notariellen Kaufvertrages ist den Beklagten eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB eingeräumt worden, die auch ins Grundbuch eingetragen wurde. Eine solche Grunddienstbarkeit unterscheidet sich ihrer Rechtsnatur nach von einem Notwegerecht nach § 917 BGB. Sie ist ein dingliches Recht, das dem dienenden Grundstück als solchen anhaftet und sich auch bei Veräußerung des Grundstücks an diesem fortsetzt, während das Notwegerecht nach § 917 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch ist, der jedem Grundstückseigentümer gegenüber erneut geltend gemacht werden muß. Auch bei der Einräumung eines Wege- und Leitungsrechts in Form einer Grunddienstbarkeit kann sich die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts aus dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ergeben. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es auch vereinbart wurde. Vorliegend enthält der Grundstückskaufvertrag keine Hinweise darauf, dass die Parteien die Bewilligung der Grunddienstbarkeit von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen wollten. Auch für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung ist kein Raum, denn die Kläger tragen selber vor, bei Abschluss des Kaufvertrages an ein entsprechendes Entgelt nicht gedacht zu haben, die Beklagten hätten vielmehr für eine einseitige Vertragsgestaltung in ihrem Sinne gesorgt.

Ein entsprechendes Entgelt kann auch nicht nachträglich unter Berufung auf § 917 Abs. 2 BGB gefordert werden. Veranlassung zu einem Vorgehen nach § 917 BGB wäre nur dann gegeben, wenn die begehrte Grundstücksnutzung von der bewilligten Grunddienstbarkeit nicht erfaßt wäre, wie es in einem vom OLG des Landes Sachsen-Anhalt zu einer Baulast entschiedenen Rechtsstreit der Fall war (Urt vom 26. Mai 1998, Az.: 7 U 2128/97, nicht veröffentlicht). Für die Frage, ob der Grundstückseigentümer trotz der im Grundbuch eingetragenen Baulast Anspruch auf eine Geldrente für die Duldung der Nutzung des Notweges nach § 917 Abs. 2 BGB hat, hat das Oberlandesgericht als entscheidend angesehen, dass sich aus einer übernommenen Baulast lediglich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Nutzung des Weges ergibt, privatrechtlich daraus aber weder dem dadurch Begünstigten ein Nutzungsanspruch erwächst, no...

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