Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 11 C 304/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg geändert:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.553,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Februar 1995 zu zahlen.
- Der Rechtsstreit ist in Höhe von 921,14 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 4. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in der Hauptsache erledigt.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat im Termin am 9. Juni 1997 erklärt, daß es sich bei dem Mehrbetrag, der sich im Vergleich zwischen der Klageberechnung gegenüber dem Antrag ergibt, um den Mietzins für November 1994 handele, der nicht verlangt werde.
Die Kammer hat gemäß Beschluß vom 9. Dezember 1999 (Bl. 49, Bd. 2) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1999 (Bl. 49 f., Bd. 2) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 300, 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Kläger ist als Vermieter allein aktivlegitimiert. Nach dem in dieser Sache ergangenen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes steht fest, daß die weiteren Wohnungseigentümer nicht aufgrund des an dem dem Beklag ten vermieteten Keller bestehenden Gemeinschaftseigentums gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind.
Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten zu der Veräußerung des von ihm gemieteten Tiefgaragenstellplatzes, weil es sich bei dem Garagenmietvertrag um einen separaten Mietvertrag handelt, der nicht an den Mietvertrag über die Wohnräume gekoppelt ist. Dies ergibt sich zwar nicht zwingend daraus, daß der Garagenmietvertrag erst am 12. September 1988 und damit ca. ½ Jahr nach dem Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde, folgt vor diesem Hintergrund aber daraus, daß er eine eigene Kündigungsfristregelung enthält, die von derjenigen des Wohnungsmietvertrages abweicht.
2. Die Berufung des Klägers ist jedoch lediglich begründet, soweit er mit dieser die Zahlung von 9.996,34 DM abzüglich der aufgerechneten Kaution nebst Zinsen in Höhe von 2.442,39 DM, insgesamt mithin 7.553,95 DM, begehrt.
Im einzelnen gilt:
a. Es kann dahinstehen, ob die Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Beklagten abgewälzt worden ist und der Kläger ausreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ergibt. Der Beklagte schuldet den geltend gemachten Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 326 BGB nicht. Denn der Beklagte ist mit dem Schreiben vom 24. Januar 1995 – auch in Ansehung des mitübersandten vorläufigen Wohnungsbesichtigungsberichts – nicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB konkret zur Durchführung bestimmter Schönheitsreparaturen aufgefordert worden, weshalb sich ein etwaig bestehender Erfüllungsanspruch mangels bestimmter Geltendmachung und damit mangels Verzuges nicht in einen Schadensersatzanspruch umwandeln konnte.
b. Ebenfalls dahinstehen kann, in welchem Umfang dem Kläger gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (posFV) zustehen.
Etwaige Forderungen aus posFV sind, für den Fall, daß diese bestehen sollten, was zwischen den Parteien streitig ist, im Hinblick auf die Rückgabe der Mietsache am 30. November 1994 verjährt (§ 558 Abs. 2 BGB).
Dies gilt auch in Ansehung des Vertrags, daß entgegen dem Gerichtsstempel vom 31. Mai 1995 die mit dem Datum vom 30. Mai 1995 versehene Klageschrift noch am selben Tag vor 24 Uhr bei der gemeinsamen Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg durch einen der zu jener Zeit bei der Kanzlei … und Rüssmann tätigen Rechtsanwälte eingeworfen wurde. Da nach dem Klägervortrag nicht mehr zu klären ist, wer die Gerichtspost eingeworfen hat und nicht vorgetragen ist, warum den Zeugen im Gegensatz hierzu erinnerlich geblieben sein sollte, daß der Einwurf nicht nach 24 Uhr erfolgt ist, erübrigt sich die angebotene Vernehmung der drei benannten Zeugen, weil sich ihre Vernehmung als Einholung eines Ausforschungsbeweises darstellte.
Die Vernehmung der Zeugin … war ebenfalls nicht geboten, weil sich aus dem Umstand, daß diese die Klageschrift eingetütet, mit dem Gerichtskostenstempler versehen zur Unterschrift vorgelegt und danach in den Gerichtspostumschlag eingelegt haben soll, der Beweis für den Eingang des Schriftsatzes am 30. Mai 1...