Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Berufungsfrist, wenn das amtsgerichtliche Urteil bei zu Unrecht angenommener Einhaltung der Streitwertgrenze in Kurzfassung zugestellt wird
Leitsatz (amtlich)
Hat die Partei das Protokoll mit den darin gemäß ZPO § 495a Abs 2 S 2 seinem wesentlichen Inhalt nach aufgenommenen Entscheidungsgründen und die als "Urteil gemäß ZPO § 495a" gekennzeichnete Urteilsausfertigung erhalten, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung dieser Ausfertigung auch dann zu laufen, wenn das Amtsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Streitwertgrenze des ZPO § 495a Abs 1 sei eingehalten.
Fundstellen
Dokument-Index HI1734508 |
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