Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 9 C 40/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 9 C 40/01 – weiter abgeändert und insoweit neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 305,55 EUR nebst 8 % Zinsen aus jeweils 15,90 EUR seit dem 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und 1. Oktober 1999 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus jeweils 45,21 EUR seit dem 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und 1. Oktober 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagten während der Heizungsperiode von Oktober bis einschließlich April des Folgejahresbeginnend mit Oktober 2001, auch zukünftig berechtigt sind, die von ihnen geschuldete Netto-Kaltmiete aufgrund der nachfolgend bezeichneten Mängel bis zu deren Behebung mit den jeweils angegebenen Minderungsquoten zu mindern:
- Die Heizungsanlage verursacht in der Wohnung der Beklagten zur Tages- und Nachtzeit in unregelmäßigen Zeitabständen stark störende Geräusche in Form von metallischem Klicken und Knistern, Minderungsquote 15 %,
- Sämtliche Terrassentüren der Wohnung mit Ausnahme der Wohnzimmerterrassentür lassen sich nur unter Gewaltanwendung und äußerster Kraftanstrengung öffnen und schließen, Minderungsquote 5 %,
- Durch sämtliche Fenster der Wohnung, die sich öffnen lassen, dringt Wasser, Minderungsquote 5 %.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen, soweit nicht bereits durch Teilurteil über sie entschieden worden ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin 93/100 und die. Beklagten 7/100 zu tragen. Die Beklagten haben 7/100 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Im Übrigen werden beide Berufungen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin 22/25 und die Beklagten 3/25 zu tragen. Die Beklagten haben 3/25 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung der in § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Angaben wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
I.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren teilweise abgewiesenen Anspruch auf Zahlung des Nachzahlungsbetrages aus der Betriebskostenabrechnung 1998 weiter verfolgt, ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Restmieten Januar 1999 bis Oktober 2000 erfolgte zum überwiegenden Teil zu Unrecht, weil die Miete gemindert war. Ebenso dringen die Beklagten mit ihren Feststellungsanträgen im Wesentlichen durch.
A. Miete
Der Klägerin steht die mit zuletzt 3.265,90 DM bzw. 1.669,83 EUR geltend gemachte (Rest-)Miete für Januar 1999 bis Oktober 2000 gegen die Beklagten gemäß § 535 S. 2 BGB (a.F.) nur in Höhe von 597,60 DM bzw. 305,55 EUR zu. Die Miete war in diesem Zeitraum um 33 % in der Heizperiode und 15 % außerhalb der Heizperiode gemindert.
Die Mietsache war im streitgegenständlichen Zeitraum mit Mängeln behaftet, die gemäß § 537 Abs. 1 S. 1 BGB (a.F.) zu einer Minderung der Miete geführt haben. Im Hinblick auf die in der Beweisaufnahme festgestellten Mängel war der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache um 33 % gemindert. Zu den Mängeln im Einzelnen:
a) Heizungsgeräusche.
Nach der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von den Beklagten behaupteten Geräuschbelästigen vorgelegen haben. Der Sachverständige … hat dies für den streitgegenständlichen Zeitraum und den Wohnblock der Beklagten in überzeugender Weise anlässlich der Erläuterung seines Gutachtens im Termin am 3. Februar 2004 bestätigt. Der Sachverständige hat schlagende und pumpende Geräusche gehört. Der Beweiswert dieser Aussage ist lediglich dadurch abgeschwächt, dass der Sachverständige nicht in der Wohnung der Beklagten war. Allerdings haben die ergänzend gehörten Zeugen Alexandra Rose und Michael Kalkow die Behauptungen der Beklagten bestätigt. Beide Zeugen waren zu unterschiedlichen Tages- und Abendzeiten in der Wohnung der Beklagten und konnten die Geräusche wahrnehmen, die die als Rasseln und Brummen beschrieben, ähnlich einem Motorengeräusch. Die bildhaften, detailreichen und in sich schlüssigen Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat das Gericht nicht. Da beide Zeugen bekundet haben, dass die Geräusche auch außerhalb der Heizungsperiode auftraten, ist die Minderung nicht auf die Monate der Heizperiode beschränkt. Angesichts der mitgeteilten Beeinträchtigung zur Tages- und Nachtzeit ist eine Minderung der Miete von 15 % für diesen Mangel angemess...