Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 30.12.1997; Aktenzeichen 14 C 191/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Dezember 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 14 C 191/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Kläger hat gem. § 535 BGB Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Mietzins für die Monate September 1995 bis Februar 1996 in Höhe von (6 × 2.050,– DM) 12.300,– DM, denn das Mietverhältnis ist vor Ende Februar nicht wirksam beendet worden.

Die Kündigung des Beklagten vom März 1995 ist dem Kläger unstreitig nicht zugegangen. Der Kläger muß sich auch nicht nach Treu und Glauben behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen, denn es ist nicht festzustellen, daß er durch sein Verhalten den Zugang vereitelt hat.

Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien im Termin am 12. Januar 1999 steht zunächst fest, daß dem Beklagten der Auszug des Klägers aus der Wohnung in der … bekannt war, denn er selbst hat Nachmieter vermittelt.

Ebenso ist davon auszugehen, daß der Kläger dem Beklagten seine neue Adresse mitgeteilt hat, denn der Beklagte hat bekundet, es könne durchaus sein, daß der Kläger ihm einmal eine Visitenkarte gegeben hätte, die habe er aber wahrscheinlich weggeworfen.

Unter diesen Umständen durfte der Beklagte, nachdem sein Kündigungsschreiben an die Adresse … als unzustellbar zurückgekommen war, nicht untätig bleiben, sondern hätte weitere Versuche unternehmen müssen, den Zugang der Kündigung zu erreichen. Alleine aus der Tatsache, daß der Kläger seine Korrespondenz auch weiterhin unter der Adresse … führte, ergibt sich noch keine Vereitelung des Zugangs an die richtige Adresse, wenn der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Kündigungserklärung Anhaltspunkte dafür hatte, daß der Kläger tatsächlich unter dieser Adresse nicht mehr erreichbar war.

Einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen Bundovic bedurfte es nicht, nachdem der Beklagte eingeräumt hat, womöglich eine Visitenkarte mit der neuen Adresse bekommen zu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bulling, Schulz, Durber

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1474112

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