Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 07.05.1998; Aktenzeichen 12 b C 36/98)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 07. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 12 b C 36/98 – wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist in Höhe eines Betrages von 2.064,– DM unzulässig und im übrigen unbegründet.

Die Berufung ist unzulässig, soweit der Berufungsantrag der Kläger Rückforderungsansprüche für das Jahr 1993 erfaßt (1.800,– DM plus Zinsen in Höhe von 264,– DM), denn insoweit fehlt es in der Berufungsbegründung an einem Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil, das diese Ansprüche wegen Verjährung abgewiesen hat, § 519 Abs. 1 ZPO.

Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Kläger haben kein Minderungsrecht wegen des Asbestgehalts der in der Wohnung verlegten Fußbodenplatten.

Dabei kann letztlich offen bleiben, ob bereits gemäß § 545 Abs. 2 BGB ein Ausschluß der Gewährleistung eingetreten ist, denn ein Minderungsrecht der Kläger ist unabhängig davon nicht festzustellen.

Zwar ist den Klägern zuzugestehen, daß auch eine bloße Gefährdung der Gesundheit einen Fehler der Mietsache begründen kann (OLG Hamm WUM 1987, 248); dies gilt jedoch einerseits nur, soweit die latente Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen kann und andererseits bei begründeter Besorgnis einer Gefahr. Aus dem eigenen Vortrag der Kläger und dem von ihnen eingereichten Gutachten geht jedoch hervor, das die Asbestfasern in den Bodenplatten in gebundener Form enthalten waren. Eine Gefährdung der Gesundheit kann daher nur eintreten, wenn diese Fasern sich lösen und in die Raumluft gelangen. Hierüber fehlt jeglicher Vortrag der Kläger. Alleine die Vermutung, dies geschehe aufgrund des Alterungsprozesses der Platten, ersetzt keinen Vortrag und ist auch um so unwahrscheinlicher, als die Kläger in der Berufungsinstanz inzwischen vortragen, daß die Platten während der gesamten Mietzeit mit anderen Bodenbelägen bedeckt waren, so daß schon deshalb eine Abgabe von Zersetzungsprodukten an die Raumluft fraglich erscheint. Eine zweifelsfreie Beurteilung des Gefahrpotentials der Bodenplatten ist, nachdem diese von den Klägern entsorgt wurden, nicht mehr möglich. Da somit weder bekannt ist, ob überhaupt Asbestfasern in die Raumluft gelangen konnten noch in welchem Umfang, läßt sich eine Gefährdung der Gesundheit nicht beurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift gehinderten VorsRiLG Bulling, Durber, Schulz

 

Fundstellen

Haufe-Index 1460701

IPuR 1999, 60

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