Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen 12 b C 9/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 12 b C 9/98 – teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 3.500,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten wegen der von ihnen durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen einen Entschädigungsanspruch in Höhe weiterer 3.500,01 DM aus § 2 Ziff. 5 der Vereinbarung der Mietvertragsparteien vom 01.10.1993.
Für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages sind die von den Mietern aufgewendeten Kosten in Höhe von 7.593,57 DM maßgeblich; 70 % hiervon betragen 5.315,50 DM. Abzüglich der Zahlung von 1.686,10 DM und dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von 129,39 DM verbleibt ein restlicher Anspruch in Höhe von 3.500,01 DM. Der Zuschuß der IBB in Höhe von 5.000,00 DM bleibt dabei unberücksichtigt. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 2 Ziff. 5 Satz 2 der genannten Vereinbarung, wonach sich der Entschädigungsbetrag aus „den Kosten der Mietermaßnahmen” ermittelt, mithin aus den gesamten Kosten, welche für die Modernisierungsarbeiten angefallen sind. Daß etwaige Zuschüsse der öffentlichen Hand anzurechnen sind, haben die Parteien nicht vereinbart. Ebensowenig ist eine dahingehende Auslegung durch Sinn und Zweck der Regelung zwingend geboten. Der Zuschuß der IBB und der Entschädigungsbetrag übersteigen zusammen zwar die von den Klägern aufgewendeten Kosten; der öffentliche Zuschuß kommt aber auch dann, wenn das Mietverhältnis nicht frühzeitig beendet wird, in erster Linie dem Mieter zugute. In diesem Fall hat der Mieter den Vorteil einer infolge des Zuschusses preisgünstigen Modernisierung, die trotz der Wohnwertverbesserung zu keinerlei Mieterhöhung führt. Wird das Mietverhältnis – wie hier – vor Ablauf von 10 Jahren nach Durchführung der Maßnahmen beendet, bleibt dem Vermieter immerhin der Vorteil, daß er – gegen Erstattung von maximal 70 % der Modernisierungskosten – die Wohnung in verbessertem Zustand frei verwerten, insbesondere zu einem höheren Mietzins weitervermieten kann.
Die Kammer hält insofern an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest; in dem Verfahren 65 S 294/97 (nicht veröffentlicht) stand zwar die früher in der Mustervereinbarung der WBK bzw. IBB verwendete Klausel im Streit, die noch den Zusatz enthielt, daß Zuschüsse, die der Mieter zur Durchführung der Maßnahmen aus öffentlichen Haushalten erhielt, bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht berücksichtigt würden. Allerdings ist diese durchaus mißverständliche Klausel durch das Weglassen des Zusatzes in den neueren Formularen eindeutig geworden, so daß nunmehr erst recht davon auszugehen ist, daß die tatsächlichen Kosten der Modernisierungsmaßnahmen die Berechnungsgrundlage bilden.
Hintergrund der Änderung des § 2 Abs. 5 der Mustervereinbarung war im übrigen auch gerade die Absicht der IBB, die durch die alte Fassung aufgetretenen Mißverständnisse für die Zukunft zu vermeiden und klarzustellen, daß nur noch auf die Kosten der Mietermaßnahmen abgestellt werden soll (LG Berlin, ZK 67, GE 1998, 907, 908).
Da seit Abschluß der Modernisierungsmaßnahmen bis zum Ende des Mietverhältnisses 3 volle Kalenderjahre verstrichen sind, stehen den Klägern 70 % der aufgewendeten Kosten, mithin 70 % von 7.593,57 DM zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bulling, Durber, Schulz
Fundstellen