Verfahrensgang
AG Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 16 C 441/96) |
Tenor
1. Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage eingeholt werden:
Ist § 2 Abs. 5 der Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen (Formular der WBK/DBB) dahingehend auszulegen, daß nach Beendigung des Mietverhältnisses die gezahlten Zuschüsse der Wohnungsbaukreditanstalt (WBK) bei der Berechnung der Entschädigung des Mieters nicht auf die Mieterleistung anzurechnen sind?
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Tatbestand
I.
Der zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Das Mietverhältnis endete am 31. Januar 1996.
Der Kläger schloß mit der Beklagten am 08. Januar 1991 eine Vereinbarung über die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme in der damals gemieteten Wohnung. Die Vereinbarung entspricht der „Mustervereinbarung” der damaligen WBK. Darin heißt es in § 2 Absatz 5:
„Der Vermieter verpflichtet sich, im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter eine Entschädigung für die von ihm durchgeführten Maßnahmen zu zahlen. Der Entschädigungsbetrag ermittelt sich aus den vom Mieter aufgewendeten Kosten für die Maßnahmen, abzüglich 10 v.H. dieses Betrages für jedes volle Kalenderjahr nach Durchführung der Maßnahmen, er beträgt jedoch höchstens 70 v.H. der vom Mieter aufgewendeten Kosten. Zuschüsse, die der Mieter zur Durchführung der Maßnahmen aus öffentlichen Haushalten erhält, werden bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht berücksichtigt.
…”
Der Kläger baute im Februar 1991 eine Gasheizung zu einem Gesamtpreis von 10.414,90 DM in die Wohnung der Beklagten ein. Für diese Investition erhielt er eine Förderung der WBK von 5.000,00 DM.
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung, die er wie folgt berechnet:
Investitionssumme |
10.414,90 DM |
Abschreibung 10 % pro Jahr × 5 Jahre |
5.207,45 DM |
abzgl. Gutschrift |
316,25 DM |
Entschädigung |
4.891,20 DM |
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.891,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß von der Investitionssumme zunächst die WBK-Förderung in Abzug zu bringen sei. Erst auf der Grundlage des Betrags sei eine Entschädigung zu berechnen. Unter Anrechnung der Abschreibung von 5.207,45 DM und der Gutschrift von 316,25 DM ergebe sich dann keine Forderung des Klägers mehr.
Das Amtsgericht Köpenick ist in seinem Urteil vom 10. März 1997 der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Mustervereinbarung eindeutig nicht dahingehend auszulegen sein, daß die 5.000,00 DM dem Mieter zu Gute kommen solle. Denn der Ausdruck „nicht berücksichtigt” in der Vereinbarung heiße doch eindeutig, daß der Zuschuß der Investitionsbank Berlin (ehemals WBK) der Investitionssumme nicht zuzurechnen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, daß der entsprechende Passus gerade nicht wie vom Amtsgericht angenommen auszulegen sei. Es handle sich um eine Förderung des Mieters. Dies werde unterstrichen durch die Änderung der Mustervereinbarung 1993 (Abl. 93, 899, 902), in der gerade dieser mißverständliche Passus gestrichen worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10. März 1997 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köpenick – AZ 16 C 441/96 – die Beklagte zur Zahlung von 4.891,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1990 an den Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß weder eine unmittelbare persönliche Subventionierung des Mieters noch des Vermieters erfolgen sollte. Vielmehr stünde eine allgemeine Standardverbesserung im Vordergrund. Ein Schaden des Mieters könne nur insoweit vorliegen, wie er eigene tatsächlich entstandene Kosten habe. Ansonsten käme es zu einer doppelten Entschädigung des Klägers. Die nachträgliche Änderung der Mustervertragstexte sei für die hier vorliegende Vereinbarung bedeutungslos.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum.
Die Parteien haben im Rahmen ihres Mietvertragsverhältnisses eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungsarbeiten in der Wohnung getroffen. Gleichfalls haben sie dabei sich über den Verbleib der eingebauten Sachen und einer etwaigen Entschädigung geeinigt. Damit haben sie eine Regelung im Rahmen eines Mietvertragsverhältnisses getroffen.
2.
Die Rechtsfrage ist auch für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich.
Ob der Kläger im vorliegenden Fall eine Entschädigung erhält, ist davon abhängig, ob der von der WBK gezahlte Förderungsbetrag von 5.000,00 DM bei der Berechnung der Entschädigung unberücksichtigt bleibt, d.h. der Kläger so gestellt wird, als wäre die Förderung nicht erfolgt, oder der Entschädigungsbetrag zugunsten der...