Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Eigenbedarfskündigung bei voraussehbarem Eigenbedarf

 

Orientierungssatz

1. Eine Eigenbedarfskündigung aus Gründen, die bereits bei Abschluß des Mietvertrages vorlagen, ist nicht mit BGB § 242 vereinbar.

2. Der Vermieter setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung selbst in Gebrauch zu nehmen. Er soll dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. Der Vermieter ist im übrigen durch BGB § 564c geschützt, der ihm die Möglichkeit gibt, die Wohnung auch dann zu vermieten, wenn er sie entweder später selbst nutzen will oder wenn er sich über seine Eigenbedarfsabsicht noch nicht endgültig schlüssig geworden ist (so auch BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 308, 336, 356/88, BVerfGE 79, 292).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733543

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