Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Feriensache i S von GVG § 200 Abs 2 Nr 4. Zur analogen Anwendung des BGB § 569a Abs 2 auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Inhaltliche Anforderungen an eine Kündigungserklärung
Orientierungssatz
1. Wird eine Räumungsklage nicht nur auf mietrechtliche Vorschriften, sondern auch auf den Eigentumsherausgabeanspruch gestützt, so handelt es sich nicht um eine Feriensache i S von GVG § 200 Abs 2 Nr 4.
2. Hat zum Zeitpunkt des Todes des Mieters eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden, findet BGB § 569a Abs 2 entsprechende Anwendung; der nichteheliche Lebenspartner tritt mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein (entgegen LG Karlsruhe, 1981-10-23, 9 S 375/81, ZMR 1982, 286; so auch LG Hamburg, 1988-02-01, 11 S 398/87, WuM 1989, 304).
3. Eine Kündigungserklärung muß den Willen des Vermieters erkennen lassen, daß das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll.
Fundstellen
Dokument-Index HI1735759 |
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