Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 18.11.1998; Aktenzeichen 3 b C 464/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. November 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 3 b C 464/98 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die im 3. OG links des Hauses … Berlin, gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einer Diele und einem Kellerraum zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. November 1999 gewährt.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 556 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Denn die Kündigung vom 2. Oktober 1997 hat das Mietverhältnis beendet, da sie wirksam ist.
Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. Oktober 1997 ist eine wirksame und unbedingte Kündigung. Bedenken hieran können zwar aufgrund des Wortlautes bestehen, weil der Kläger dem Beklagten mit den Worten „Ihr Einverständnis voraussetzend” kündigt, von einem Einverständnis des Beklagten aber gerade nicht auszugehen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung dieses Kündigungsschreibens wird jedoch der Wille des Klägers erkennbar, das Mietverhältnis in jedem Fall zu kündigen, wobei dies im Ergebnis nicht von einem entsprechenden Willen des Beklagten abhängen soll.
Der Kläger kann seine Kündigung auf § 564 b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BG stützen. Auch ohne eine Gefährdung der Mietsache durch unterlassene Schönheitsreparaturen kann ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 S 1 Nr. 1 BGB in der beharrlichen Weigerung des Mieters liegen, erforderliche Schönheitsreparaturen durchzuführen. Insoweit kommt es aber entscheidend auf die Intensität der Pflichtverletzung an, so dass eine Kündigung als einzig angemessene Reaktion des Vermieters gerechtfertigt erscheint (LG Berlin, MM 1990, 289 mit Verweis auf LG Hamburg, WuM 1984, 85). So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte hat weder Schönheitsreparaturen ausgeführt noch den mit Urteil der Kammer vom 3. November 1995 – 64 S 5/95 – tenorierten Vorschuss in Höhe von 7.587,81 DM nebst Zinsen an den Kläger gezahlt, der dem Kläger wegen vorangegangener, schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen worden ist. Der Beklagte ist damit einerseits seiner Verpflichtung aus diesem Urteil nicht nachgekommen. Dieser Umstand kann zur Begründung der Kündigung herangezogen werden, da es sich um eine Verpflichtung aus dem Mietverhältnis handelt. Insoweit weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass es sich bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen um eine Hauptpflicht des Mieters handelt. Den Beklagten trifft auch ein Verschulden. Selbst wenn – wie das Amtsgericht meint – im Rahmen eines Zahlungsverzuges bei § 564 b BGB Verschulden vorliegen muss, hat der Beklagte schuldhaft gehandelt. Besteht der (wohl einzige) Grund der Nichtzahlung in der mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten, bleibt es bei der Anwendung von § 279 BGB, wonach er sich auf fehlenden Zahlungsfähigkeit nicht berufen kann.
Der Beklagte hat auch nicht erneut Schönheitsreparaturen in der Wohnung ausgeführt, wodurch er den Anspruch auf Zahlung des Vorschusses hätte abwenden können. Sein diesbezüglicher Vortrag in der mündlichen Verhandlung war zu unbestimmt. Auf Nachfrage konnte er keinen Raum der Wohnung benennen, in dem nach dem Urteil der Kammer vom 3. November 1995 Schönheitsreparaturen tatsächlich ausgeführt worden sind. Insoweit ist der Fall mit einer beharrlichen Weigerung, Schönheitsreparaturen auszuführen, vergleichbar. Soweit eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich sein sollte, hat der Kläger dem genügt, da er den Beklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 1996 zur Zahlung unter Androhung der Kündigung aufforderte.
III.
Nach § 721 Abs. 1 ZPO ist dem Beklagten eine angemessen Räumungsfrist zu gewähren. Hierbei sind die widerstreitenden Interessen der Kläger an einer sofortigen Räumung und die Belange des Beklagten an der Einräumung einer möglichst großzügigen Räumungsfrist gegeneinander abzuwägen. Danach ist dem Beklagten zwecks Anmietung von Ersatzwohnraum eine Räumungsfrist zu gewähren. Die Kammer erachtet eine Räumungsfrist bis zum 30. November 1999 für ausreichend und angemessen. Denn dem Beklagten ist es innerhalb dieser Frist zuzumuten, eine Ersatzwohnung anzumieten; dem Kläger ist die weitere Nutzung der Wohnung durch den Beklagten, der bisher die Miete bzw. Nutzungsentschädigung stets in vollem Umfang gezahlt hat, für diesen Zeitraum zuzumuten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Unterschriften
Kinne, RiLG v...