Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 20.02.2010; Aktenzeichen 2 C 340/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08. Februar 2012 in der Fassung vom 20. Februar 2010 - 2 C 340/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihnen innegehaltene Wohnung im Hause xxx, 1. o.g. rechts, von 739,96 EUR monatlich um 23,75 EUR auf 763,71 EUR monatlich mit Wirkung ab dem 01. September 2011 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger 70% und die Beklagten als Gesamtschuldner 30% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist teilweise erfolgreich.

Die Kläger haben gegenüber den Beklagten gemäß § 558 BGB nur einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete in dem oben zuerkannten Umfang. Der Anspruch des Vermieters ist durch die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt. Die gemäß § 559 d Abs. 3 BGB durch den qualifizierten Berliner Mietspiegel 2011 als ortsüblich anzunehmende Vergleichsmiete beträgt für die betroffene Wohnung nicht mehr als 763,71 EUR. Soweit für die Spanneneinordnung des unstreitig einschlägigen Mietspiegelfelds K2 hinsichtlich der Bewertung der Merkmalgruppe 1 (Bad) und des Vorhandenseins des Sondermerkmals "hochwertiger Bodenbelag" in der überwiegenden Zahl der Wohnräume strittig ist, gilt Folgendes: Die Merkmalgruppe 1 ist positiv und nicht nur ausgeglichen zu bewerten. Zutreffend hat das Amtsgericht hier die vorhandene Lüftungsanlage als modern im Sinne des entsprechenden positiv zu bewertenden Merkmals bewertet. Insoweit ist die Berufung nicht erfolgreich. Die vorhandene Entlüftung des innenliegenden Bades ohne Fenster ist modern, ihre Steuerung ist nämlich nicht beschränkt auf eine vorgegebene und nicht steuerbare Nachlaufzeit nach dem Ausschalten des Lichts, sondern es gibt auch eine Intervallschaltung, die sich nach der Dauer der Nutzung des Bades - welche offenbar anhand der Lichtschaltung erkannt wird - richtet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg reicht diese Form der Steuerung aus. Es muss nicht zwingend ein Feuchtigkeitssensor vorhanden sein, auch muss es nicht zwingend einen Wärmetauscher zur Erwärmung der Außenluft geben. Die ergänzende Angabe im Mietspiegel zu diesem Merkmal "Feuchtigkeitssensor" ist nur beispielhaft erfolgt, um erkennbar zu machen, dass eine durchlaufende Lüftungsanlage oder allein eine nicht steuerbare Zeitschaltung nicht ausreichen würde.

Erfolgreich ist die Berufung aber im Übrigen. Einen hochwertigen Bodenbelag in der überwiegenden Anzahl der Wohnräume gibt es nicht. Die zwei (größeren) Wohnräume mit Parkettböden reichen dafür nicht, weil die Wohnung über zwei weitere (kleinere) Wohnräume verfügt, die mit Dielenboden ausgestattet sind. Das Sondermerkmal knüpft an die Anzahl der Wohnräume und nicht an die Wohnfläche an, so dass es unbeachtlich ist, dass die beiden Wohnräume mit Parkett vergleichsweise größer sind als die gedielten Räume.

Dem Amtsgericht ist nicht darin zu folgen, dass auch die abgezogenen Holzdielen einen hochwertigen Bodenbelag in dieser Altbauwohnung darstellten. Das kann nur ausnahmsweise bejaht werden. In Altbauwohnungen stellten Holzdielen, die im Vergleich zu Parkettböden nicht nur optisch nicht so ansprechend und dekorativ waren, sondern auch mit vergleichsweise weicheren und damit für die Gebrauchsanforderungen geringer wertigen Hölzern, etwa Kiefer oder Fichte, hergestellt wurden, so dass allein deshalb ihre Oberfläche durch härtere Lacke und Anstriche, versiegelt werden musste.

Auch durch das Abziehen dieser Farblacke (häufig Ochsenblut, grau, braun oder dunkelgrün) und das Lackieren, Lasieren oder Ölen dieser Dielen mit dem Ergebnis, dass deren Holzmaserung wieder erscheint, entsprechen diese Dielen einem Parkettboden nicht. Daran ändert nichts, dass sie derzeit einem verbreiteten Geschmack folgend als modern bzw. schön bewertet werden. Zwar gibt es inzwischen auch qualitativ hochwertige Dielenböden, die mit einem Parkett vergleichbar sein können, etwa wenn edle Hölzer mit größerer Dicke verwendet werden. Die Standardausstattung von Altbauten stellen sie allerdings nicht dar und sind ersichtlich auch hier nicht vorhanden.

Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4010742

ZMR 2013, 2

ZMR 2013, 440

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