Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr am xxx 170, 10707 Berlin innegehaltene Gewerbefläche im 4. Obergeschoss mit einer Nutzfläche von 425 qm geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteilstenor zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.200,00 EUR im Übrigen in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% hievon abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Räumung der der Beklagten mietweise überlassenen Gewerberäume sowie Schadensersatz in Höhe von 1.700,00 EUR für ein Schriftgutachten.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die xxx GmbH & Co. Grundstücks-, Bau- und Verwaltung KG (im Folgenden xxx) vermietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 25. 5./30. 6. 1993 "dem Betriebswirt Ulrich xxx & Partner, Steuerberater, z. Zt. 1000 Berlin 15, xxx 158" in ihrem Geschäftshaus in Berlin, xxx 170 das gesamte 4. o.g. mit einer Nutzfläche von 425 m2 zum Betrieb einer Steuerberaterpraxis.
Ein Sozietätsvertrag zwischen den Herren xxx und Dr. von xxx wurde am 3. 5. 1991 abgeschlossen. Ein neuer Sozietätsvertrag, mit dem Frau xxx und die Herren xxx und xxx aufgenommen worden sind, datiert vom 1. 1. 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt waren allein die Herren xxx und Dr. von xxx Mitglieder der Sozietät.
Der Mietvertrag vom 25. 5./30. 6. 1993 wurde - auf Mieterseite - von Herrn xxx und Dr. von xxx unterzeichnet. Dieser Mietvertrag begann am 1. 10. 1993 und endete am 30. 9. 1998; gemäß § 3 Abs. 5 des Vertrages wurde dem Mieter ein Optionsrecht für die Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung vorgelegten Mietvertrag - Anlage K 1, Bl. 13 ff. d.A. - Bezug genommen.
Ende Februar 1998 wurde in einem Gespräch zwischen Herrn xxx und Herrn xxx, dem Geschäftsführer der Komplementärin der xxx, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 30. 9. 2003 - entsprechend der vertraglich eingeräumten Option - und die Einräumung einer weiteren Verlängerungsoption von fünf Jahren vereinbart. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde durch Herrn xxx am 27. 2. 1998 schriftlich fixiert und von den damaligen Gesellschaftern der Beklagten, den Herren xxx und Dr. von xxx, unterzeichnet. (vgl. Anlage K 2, Bl. 18 d.A.)
Am 6. 12. 1999 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Beklagten und Herrn xxx statt. Gegenstand dieses Gesprächs war eine Verringerung der vereinbarten Miete von netto 11.332,10 DM auf netto 10.200,00 DM und eine Ausübung des Optionsrechts für eine weitere Vertragsverlängerung bis zum 30. 9. 2008. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde durch Herrn xxx schriftlich fixiert. Dieses Schreiben wurde - mieterseits - durch einen Gesellschafter der Beklagten, Herrn xxx, unterzeichnet. (vgl. Anlage K 3, Bl. 19 d.A.)
Am 25. 6. 2008 kam es zu einem Gespräch zwischen Herrn xxx und der Beklagten, in dem diese erklärte, nunmehr auch von der Option der Vertragsverlängerung bis zum 30. 9. 2013 Gebrauch machen zu wollen. Weiterhin baten die Beklagten um Einräumung einer erneuten Option zur Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre bis zum 30. 9. 2018. Zudem wurde zwischen den Parteien eine Erhöhung der monatlichen Kaltmiete um 264,82 EUR vereinbart. Auch den Inhalt dieses Gesprächs fixierte Herr xxx in einem Schreiben vom 26. 6. 2008. (vgl. Anlage K 4, Bl. 20 d.A.)
Mit Schreiben vom 27. 10. 2011 kündigte die Klägerin das mit der Beklagten bestehende Mietverhältnis fristgerecht zum 30. 6. 2012, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
Mit Schreiben vom 3. 5. 2012 erklärte die Klägerin eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung vorgelegte Kündigungserklärung (Anlage K 12) Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, eine schriftliche Gegenzeichnung des als Anlage K 4 vorgelegten Schreibens vom 26. 6. 2008 sei nicht erfolgt; jedenfalls sei der xxx ein solches - von der Beklagten gegengezeichnetes - Schreiben vom 26. 6. 2008 zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Das Original der Fotokopie des im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz vorgelegten Schreibens, das - datierend vom 10. 7. 2008 - mit den Unterschriften aller - auch des sich seit dem 1. 1. 2007 im Ruhestand befindlichen Herrn xxx - Gesellschafter versehen war, sei ihr bzw. der xxx zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Die Klägerin trägt weiter vor, die fraglichen Unterschriften unter dem in Fotokopie vorgelegten Schreiben vom 26. 6. 2008 seien ursprünglich im Zeitfenster 2011 erzeugt; die Unterschrift des Herrn xxx sei nachträglich einkopiert oder auch gedruckt worden. Die Klägerin bezieht sich insoweit zur Stützung ihres Vorbringens auf ein forensisch-graphologisches Gutachten zur Handschriftenuntersuchung vom 25. 4. 201...