Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen des Mieters

 

Leitsatz (amtlich)

Sämtliche Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses, gleichgültig, auf welche Anspruchsgrundlage sie gestützt werden.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter seine Ansprüche zunächst der Höhe nach nicht beziffern konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732989

ZMR 2001, 275

IPuR 2001, 60

RdW 2001, 570

NJOZ 2001, 1815

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