Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen des Mieters
Leitsatz (amtlich)
Sämtliche Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses, gleichgültig, auf welche Anspruchsgrundlage sie gestützt werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter seine Ansprüche zunächst der Höhe nach nicht beziffern konnte.
Fundstellen
Haufe-Index 1732989 |
ZMR 2001, 275 |
IPuR 2001, 60 |
RdW 2001, 570 |
NJOZ 2001, 1815 |
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