Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummiete: Mietausfallschaden bei unterlassener Endrenovierung. Gewerberaummiete: Darlegung nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Besichtigung. Gewerberaummiete: kein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Betriebskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Vermieter steht ein Anspruch auf Mietausfall wegen unterlassener Renovierung nur dann zu, wenn er darlegt, daß die Räume bei ordnungsgemäßer Renovierung sofort hätten weitervermietet werden können.

2. Sind nach einer Besichtigung der Räume noch Schönheitsreparaturen durch den Mieter ausgeführt worden, muß der Zustand nach Ausführung dieser Arbeiten dargelegt werden, um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen - unterlassener oder fehlerhaft ausgeführter - Schönheitsreparaturen zu begründen.

3. Dem Vermieter steht wegen noch nicht abgerechneter Betriebskosten kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung LG Berlin, 23. April 2001, 62 S 500/00, Grundeigentum 2001, 926).

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 5 StR 306/03)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1733294

IWR 2002, 72

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