Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbringung einer Mietsicherheit durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere
Leitsatz (redaktionell)
Die Mietkaution kann auch durch Hinterlegung von Wertpapieren geleistet werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wertpapiere sind jedoch nur dann zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn es sich um mündelsichere Wertpapiere handelt, was der Mieter darzulegen hat.
Normenkette
BGB § 232 Abs. 1, § 234 Abs. 1, § 550b Abs. 2, § 1807
Fundstellen
Haufe-Index 538294 |
NJW-RR 1998, 10 |
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