Entscheidungsstichwort (Thema)

Instandsetzungszuschlag nach BMietG 12 § 3

 

Orientierungssatz

1. In der Mieterhöhungserklärung dürfen keine Kosten in Ansatz gebracht werden, die der Vermieter im Wege des Schadensersatzes von dritten Personen erstattet verlangen kann. Derartige Kosten können grundsätzlich nicht als vom Vermieter im Sinne des BMietG 12 § 3 Abs 1 aufgewendet angesehen werden.

2. Hinsichtlich der nach BMietG 12 § 3 Abs 1 ansatzfähigen Kosten ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnungen abzustellen, also auf den Zeitpunkt der Erfüllung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Begleichung der Rechnungen innerhalb einer im Geschäftsverkehr üblichen Frist nach Erhalt der Rechnungen erfolgt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733891

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