Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Kein Verzug des Vermieters mit Mängelbeseitigungspflichten trotz Vereinbarung eines Leistungstermins

 

Orientierungssatz

1. Dem Mieter steht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach BGB § 538 Abs 1 bzw 2, sowie BGB § 326 zu, wenn dem Vermieter aufgrund eines in einem Vorprozeß geschlossenen Vergleichs die Pflicht obliegt, im Zuge der vereinbarten Modernisierungsarbeiten dabei etwa verursachte Mängel, die zuvor nicht bestanden, zu beseitigen, und der Mieter den Vermieter wegen der Durchführung bzw Beendigung der Mängelbeseitigungsarbeiten nicht ausdrücklich durch Mahnung in Verzug gesetzt hat. Etwas anderes kann nur bei Vereinbarung eines Fixtermins gelten.

2. In der Vereinbarung eines Termins für die Fertigstellung der Mängelbeseitigungsarbeiten kurz vor Weihnachten und der Androhung des Mieters, er werde in ein Hotel ziehen, falls die Arbeiten nicht bis Weihnachten beendet seien, liegt weder die Vereinbarung eines Fixtermins noch eine Inverzugsetzung, die den Mieter berechtigen würde, bereits am 20.12. die Arbeiten selbst fertigstellen zu lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1733560

NJW-RR 2000, 674

NZM 2000, 458

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