Verfahrensgang
AG Berlin-Hohenschönhausen (Urteil vom 06.11.2000; Aktenzeichen 11 C 212/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen – 11 C 212/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu tragen hat und von den übrigen Kosten die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 83 % und der Beklagte zu 17 %.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis lediglich in Bezug auf die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils begründet, im übrigen jedoch unbegründet.
Der noch streitgegenständliche Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit von Juli bis Oktober 1999 in Höhe von 6.285,49 DM ist durch die Aufrechnung des Beklagten mit der Kaution erloschen.
Der Beklagte schuldete für Januar 1998 bis Oktober 1999 insgesamt 6.285,49 DM Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung.
Für das Jahr 1998 ergibt sich entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts lediglich ein Anspruch von 140,68 DM für die Monate Juni bis September. Entgegen der Ansicht der Kläger in war der Beklagte auch über den September 1997 hinaus zu einer Minderung des Nettokaltmietzinses von 15 % berechtigt.
Zum einen ergibt sich dies aus der Tatsache, daß nicht sämtliche im Vergleich der Parteien vom 7. Februar 1997 festgehaltenen Mängel beseitigt wurden. Die Undichtigkeit und mangelhafte Bedienbarkeit der Fenster bezog sich nach dem Inhalt des Vorprozesses 2 C 384/96 vor dem Amtsgericht Hohenschönhausen sowohl darauf, daß die Fenster mangelhaft abgedichtet und verzogen waren als auch auf die Anbringung der Griffe an den Eckfenstern. Daß letzteres repariert wurde, behauptet die Klägerin nicht und auch die Schwergängigkeit des Kinderzimmerfensters ist offenbar nur unzureichend repariert worden. Sowohl aus dem Schreiben der Klägerin von 10. Juli 1998 als auch aus dem von ihr selbst erstellten Mängelprotokoll vom 29. Juli 1997 geht hervor, dass die erfolgte Justierung des Fensters keine anhaltende Besserung erbracht hatte. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23. November 2001 behauptet, im vierten Quartal 1997 habe der mit der Kontrolle beauftragte Handwerker keine Mängel festgestellt, widerspricht dies dem Inhalt des oben erwähnten Schreibens. Die von der Klägerin vorgelegten und zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen der Schlosserei … und … und der Tischlerei … vermögen daher die endgültige Beseitigung des Mangels nicht nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Klägerin über Arbeiten zur Beseitigung von Undichtigkeiten des Wohnzimmerfensters, die ebenfalls Gegenstand des Vergleiches waren und die nach dem Schreiben des Beklagten vom 10. September 1998 nach wie vor bestanden, nichts vorgetragen.
Ebensowenig hat die Klägerin konkret vorgetragen, wann und durch welche Arbeiten die unsauberen Dichtungsfugen an sämtlichen Rolladenkästen und Fenstern beseitigt wurden. Nach dem Vortrag des Beklagten sind hieran keinerlei Arbeiten ausgeführt worden, vielmehr hat sich an zumindest einer Stelle Schimmel gebildet und die von der Klägerin als Nachweis für die Reparatur eingereichte Rechnung vom 26. Mai 1997 bezieht sich lediglich auf die Reparatur eines Dachkastens am Eckfenster.
Schließlich wurde der Mangel der Kaltwasserzufuhr nicht behoben. Im Vorprozeß (2 C 384/96) rügte der Beklagte bereits, daß durch mangelhafte Isolierung das Kaltwasser erst nach längerem Vorlauf kalt würde und der Austausch der Mischbatterie am 17. März 1997 erbrachte hieran keine Änderung. Soweit die Klägerin in der Berufung nunmehr mit Nichtwissen bestreitet, daß der Vorlauf 15 bis 20 Minuten dauerte, so setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 7. August 2000 (Seite 15), wo zugestanden wird, daß kaltes Wasser erst nach längerem Vorlauf zu erreichen sei. Ob dies einen erheblichen Mangel darstellt, muß nicht entschieden werden, nachdem die Parteien diesen Mangel in die im Vergleich vom 7. Februar 1997 geregelte Minderungsquote aufgenommen haben. Zum anderen rechtfertigen jedoch auch die später vom Beklagten angezeigten und von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Mängel wie die Risse in den Wänden, die Stockflecken im Bereich der Fensterbretter und die Stockflecken an der Dachluke in der Küche eine Minderung von 15 % der Nettokaltmiete, was etwa 13 % der Bruttokaltmiete entspricht. Der Klägerin ist zuzugestehen, daß die im Schreiben des Beklagten vom 12. Dezember 1996 genannten Mängel wie der Lüfter im Bad, das Heizungsventil im Wohnzimmer, die mangelhafte Isolierung der Dachluke zur Terrasse und die beschädigten Treppenstufen zur Terrasse ausdrücklich von der Minderung ausgenommen werden sollten, dies betrifft jedoch nicht die oben genan...