Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Mieterhöhungsverlangen wegen fehlender "entsprechender Entgelte"

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen unter Benennung dreier Vergleichswohnungen, deren einer Mietzins unter dem verlangten Mietzins liegt, so stehen diese beiden Entgelte außer jedem Verhältnis, wenn der Mietzins der Vergleichswohnung 20 v.H. geringer als der verlangte Mietzins ist. Das Mieterhöhungsverlangen ist dann unwirksam.

2. Zitierung: Vergleiche OLG Karlsruhe, 1983-15-12, 9 ReMiet 2/83.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Das Zustimmungsverlangen weist ferner auf das Entgelt für eine Wohnung (Wohnung Nr. 2) mit einer Größe von 78 qm in Höhe von 640,- DM monatlich hin, was eine Miete je qm von 8,89 DM ergeben soll. Dieses Entgelt aber liegt um 20% unter dem vom Kläger als ortsüblich genannten Mietzins von 875,24 DM für die 78,85 qm große Wohnung der Beklagten und ist demzufolge nicht mehr als "entsprechendes Entgelt" i.S. von § 2 Abs. 2 MHG anzusehen; denn die Differenz ist so groß, daß beide Entgelte außer jedem Verhältnis stehen (vgl. dazu RE OLG Karlsruhe v. 15.12.1983 - 9 ReMiet 2/83 - RiM 2/1181, 1184 (= WM 1984, 21)). Das hat zur Folge, daß das Zustimmungsverlangen des Klägers mangels Hinweises auf mindestens drei Vergleichsentgelte nicht wirksam ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738049

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