Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 12.06.2001; Aktenzeichen 20 a C 571/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 20 a C 571/00 – geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 560,52 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 2001 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 53 % und die Beklagten 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist in Höhe eines Betrages von 1.096,28 DM (560,52 EUR) begründet und im Übrigen unbegründet, während die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat.
Die Klägerin hat gemäß § 535 Satz 2 a.F. BGB Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von weiteren 1.096,28 DM Mietzins bzw. Nebenkosten.
Die Klägerin hat Anspruch auf die von Januar bis Mai 1996 entstandenen Mietzinsreste von (4,61 DM × 5) 23,05 DM, denn die Forderung ist weder verjährt noch verwirkt. Gemäß § 197 a.F. BGB verjährten Mietzinsen in vier Jahren, so dass die Verjährung dieser Beträge mit dem 31. Dezember 2000 eingetreten wäre. Die am 28. Dezember 2000 bei Gericht eingegangene Klage hat die Verjährung jedoch wirksam unterbrochen, denn sie ist demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden. Der erforderliche Kostenvorschuss lag der Klageschrift bei, so dass die Klägerin mit Einreichung der Klage alles getan hat, was zur Zustellung erforderlich war und sich die Verzögerung im Organisationsbereich des Gerichts nicht zurechnen lassen muss.
Auch eine Verwirkung ist nicht ersichtlich. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298). Neben dem Ablauf einer gewissen Zeit zwischen Fälligkeit des Anspruchs und dessen Geltendmachung hat die Annahme einer Verwirkung zur Voraussetzung, dass besondere Umstände vorliegen, wonach der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend macht (BGHZ 105, 290, 298; OLG Düsseldorf WuM 1993, 411). Zwar könnte vorliegend das Zeitmoment mit einer fast die Verjährungsfrist erreichende Zeitspanne erfüllt sein, die Beklagten haben jedoch keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer bei ihnen ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Alleine die Untätigkeit des Gläubigers reicht für die Annahme einer Verwirkung nicht.
Die Forderung ist auch begründet, denn die Erhöhungserklärungen vom 5. Dezember 1995 und 9. Januar 1996 sind wirksam. Zunächst scheidet die Annahme eines falschen Ausgangsmietzinses nicht, denn für die Beklagten war aufgrund der vorangegangenen Erhöhungserklärungen nachvollziehbar, wie der Betrag zustande gekommen ist, auch wenn sie diese Erhöhungen offenbar teilweise für unwirksam hielten. Die Differenz von 39,09 DM in der Ausgangsmiete dürfte die von der Kammer im Vorprozess für unwirksam erachtete Erhöhungserklärung vom 8. Dezember 1994 wegen Erhöhung des Erbbauzinses betreffen. Ein Streit über vorangegangene Erhöhungen macht eine nachfolgende Erhöhungserklärung jedoch nicht unwirksam, weil nach § 10 Abs. 1 WoBindG eine Erhöhung des Mietzinses um einen bestimmten Betrag möglich ist. Gleiches gilt für die Erhöhungserklärung vom 9. Januar 1996.
Letztere ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Zinserhöhung von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt ist. Die Erläuterung in der Erhöhungserklärung genügt den Anforderungen des § 10 WoBindG, denn dort ist die Zinserhöhung ausreichend erläutert und in der anliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung auch nachvollziehbar berechnet. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Angemessenheit des Zinssatzes bleibt außer Betracht, denn sie haben sich auf das Angebot in der Erhöhungserklärung die zugrundeliegenden Unterlagen offenbar nicht angesehen, so dass ihr Bestreiten ins Blaue hinein erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2000, 762).
Die Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung der Aufzugskosten für die Jahre 1995 bis 1997 lediglich in Höhe von insgesamt (15,21 DM + 7,71 DM + 10,44 DM) 33,36 DM. Auch hier ist für die Annahme einer Verwirkung kein Raum, denn die Abrechnungen selbst sind jeweils nur etwa 6 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes erstellt worden und den Beklagten offenbar auch zugegangen. Alleine die Tatsache, dass die Klägerin mit der Geltendmachung im Prozess lange gewartet hat, reicht für die Annahme der Verwirkung auch hier nicht aus.
Allerdings waren alle drei Abrechnungen um die Wartungskosten für den Aufzug zu kürzen, weil die Klägerin den darin enthaltenen Anteil für Instandsetzung nicht ausreichend dargelegt ...