Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 10.441,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2004 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streithelfer hat die Kosten der Streithilfe zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag.
Gemäß Versicherungsschein vom 2. Dez. 1974 (Anlagen K 2, Bl. 7. d.A./B 1) zur Nr.: … bestand zwischen der … – dem Rechtsvorgänger des Beklagten – und dem … – dem Ehemann der Klägerin – als Versicherungsnehmer mit der Klägerin als Versicherter eine „Rentenversicherung für Frauen” mit vereinbartem Versicherungsbeginn am 1. Okt. 1974, einer Beitragszahlungsdauer bis längstens zum 30. Sept. 2007 und einem Rentenbeginn im Erlebensfall ab dem 1. Okt. 2007. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung von Frauen zugrunde, wegen deren Inhalt auf die Anlagen K 7 bzw. B 3 Bezug genommen wird.
Gemäß Nachtrag vom 13. Juni 2002 wurde die Versicherung zum 1. Jan. 2002 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.).
Mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 5. Juni 2003, Gesch.-Nr.: 1 … (Anlage K 1) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des … eröffnet und der Streithelfer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte die Versicherung.
Aufgrund der Kündigung rechnete der Beklagte mit Schreiben vom 13. Okt. 2003 (Anlage K 3) die Versicherung zum 1. Okt. 2003 ab und wies zur Rentenversicherung Nr. … einen Endbetrag i.H.v. 10.441,41 EUR aus.
Die Klägerin behauptet:
Mit Schreiben vom 20. Okt. 2000 habe ihr Ehemann dem Rechtsvorgänger des Beklagten die Abtretung aller „Rechte und Ansprüche” aus der Versicherung an die Klägerin angezeigt (Anlage K 6).
Die Klägerin meint:
Ihr stünden die Ansprüche aus der Versicherung zu, da es sich um eine Versicherung für fremde, nämlich ihre, Rechnung nach §§ 74 ff. WG handle.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie 10.441,41 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint:
Die Rechte aus dem Vertrag stünden der Klägerin als bloße Versicherte nicht zu, sondern dem Streithelfer als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers, der als Vertragspartner allein aktivlegitimiert war, da die §§ 74 f. WG auf die Rentenversicherung als Summenversicherung nicht anzuwenden seien.
Die – angebliche – Abtretung verstoße gegen § 12 AVB.
Auf die Streitverkündung des Beklagten ist der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten mit Klageabweisungs- und Kostenantrag beigetreten. Er meint ergänzend:
Der Klägerin sei lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, wofür auch die Zweifelsregelung des § 166 Abs. 1 WG spreche, das in die Insolvenzmasse falle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Denn der Klägerin steht nach wirksamer Kündigung des zwischen ihrem Ehemann als Versicherungsnehmer und dem Rechtsvorgänger des Beklagten geschlossenen Rentenversicherungsvertrages durch den Streithelfer nach §§ 8 Nr. 3 2. Hs., 7 Nr. 2 S. 3 AVB ein Anspruch auf Zahlung der Beitragsrückvergütung und des Gewinnguthabens nebst Zinsen i.H.v. 10.441,41 EUR zu.
Die Klägerin ist als Versicherte Anspruchsinhaberin und nicht bloße Gefahrsperson i.S.v. § 159 WG. Zwar sind die §§ 74 ff. WG nach den zutreffenden Einwendungen des Beklagten hier nicht einschlägig, da es sich bei der streitgegenständlichen Rentenversicherung um eine Summen- und nicht um eine Schadenversicherung handelt, für die diese Regelung unmittelbar nicht gelten; auch ist eine entsprechende Geltung – wie z.B. in § 179 Abs. 2 S. 2 WG für die Unfallversicherung, die grundsätzlich ebenfalls Summenversicherung ist – gesetzlich nicht geregelt. Doch ist der Klägerin hier vertraglich ein eigenständiger, originärer Leistungsanspruch eingeräumt, und zwar durch § 9 Nr. 1 AVB. Denn danach hat die Rentenzahlung an die Versicherte zu erfolgen. Im übrigen dürfte dieses Verständnis auch ohne weiteres dem erkennbaren Sinn dieser „Rentenversicherung für Frauen” entsprechen. Der vertraglichen Vereinbarung der Anspruchsinhaberschaft eines Dritten – also letztlich eines Vertrages zugunsten Dritter – stehen auch die §§ 159 ff. WG nicht entgegen, da eine für den Versicherungsnehmer nachteilige Abweichung nach Maßgabe des § 178 WG darin nicht liegt.
Um die Frage der Bezugsrechtseinräumung geht es hier nicht, was der Streithelfer verkennt.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB; mangels näherer Konkretisierung des Zinsantrags war...