Entscheidungsstichwort (Thema)
Modernisierungserhöhung für öffentlich geförderte Wohnung: Rückforderung des Modernisierungszuschlages nach unwirksamer Erhöhungserklärung
Orientierungssatz
Entspricht eine Mieterhöhungserklärung nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 WoBindG kann der Mieter die Rückzahlung des Modernisierungszuschlages aus § 812 BGB verlangen. Er muss dazu das Fehlen eines rechtlichen Grundes jedenfalls dann nicht darlegen, wenn bereits unstreitige Umstände den Schluss nahe legen, daß der Bereicherungsschuldner (Vermieter) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten - das am 19. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 2.722,68 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01. April 1999 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I 1 ZPO a. F. i. V. m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist nicht mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig. Zwar enthält der Schriftsatz ein falsches Aktenzeichen, die Zuordnung kann jedoch unschwer über das angegebene Kurzrubrum erfolgen. In der Sache hat diese Berufung vollen Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des Modernisierungszuschlages von monatlich 136,55 DM für die Zeit von Januar 1996 bis März 1999 aus § 812 BGB.
Die Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 1994 entspricht nicht den Anforderungen von § 10 I WoBindG. Die Erhöhungserklärung ist weder erläutert, noch war ihr eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe (NJW-RR 1986, 887) kann der Mieter den Erhöhungsbetrag zurückfordern, wenn die Mieterhöhungserklärung nicht den Formvorschriften des § 10 WoBindG genügte. Die im Mietvertrag zwischen den Parteien enthaltene Mietgleitklausel umfasst nicht Erhöhungen bei Modernisierung (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20. April 2000 - 62 S 567/99 - GE 2000, 812) so dass die Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 1587) keine Anwendung findet.
Der Kläger hat einer Mieterhöhung auch nicht konkludent zugestimmt (vgl. LG Berlin a. a. O.).
Der Kläger muss auch nicht darlegen, dass die Mieterhöhung aus keinem anderen Grund geschuldet sein könnte. Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung - geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, NJW 1985, 1774 (1775) = LM NRW NachbarrechtsG Nr. 11). Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 I BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, NJW 1995, 727 (728) = LM H. 5-1995 BörsG Nr. 38 m. w. Nachw.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196). Es ist allerdings anerkannt, dass es einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger nicht bedarf, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (RG, JW 1913, 30 Nr. 1; Rosenberg, S. 96; Baumgärtel-Strieder, Hdb. d. Beweislast, Bd. 1, § 812 BGB Rdnr. 10). Solche Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Schuldner von einem Sparbuch des Gläubigers oder dessen Rechtsvorgängers, das er in Besitz hatte, einen Betrag abgehoben hat (RG, JW 1913, 30 Nr. 1; BGH, NJW 1986, 2107 (2108) = LM § 23 PostG 1969 Nr. 1). Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründet, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich (vgl. BGHZ 101, 49 (55) = NJW 1987, 2235 = LM § 377 HGB Nr. 30), aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigeru...