Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 16.03.2000; Aktenzeichen 7 C 396/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. März 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 7 C 396/99 – abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung im Hause … Berlin, 5. OG links, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 weiteren WC mit Dusche, 1 Balkon, 1 Diele und 1 Wintergarten sowie den ihnen überlassenen Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin 2.549,09 DM nebst 4 % Zinsen aus 109,96 DM seit dem 4. September 1998, aus weiteren jeweils 143,20 DM seit dem 7. Oktober und dem 5. November 1998, aus weiteren 125,20 DM seit dem 4. Dezember 1998, aus weiteren 134,64 DM seit dem 7. Januar 1999, aus weiteren 67,87 DM seit dem 4. März 1999, aus weiteren 817,43 DM seit dem 4. Juni 1999, aus weiteren 159,35 DM seit dem 5. August 1999, aus jeweils weiteren 75,92 DM seit dem 4. September und 4. November 1999, aus weiteren 696,40 DM seit dem 6. Oktober 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/20 und die Beklagten 17/20 zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Auf die erweiterte Klage werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 78,96 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab 4. August 2000 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 13/100 und die Beklagten 87/100 zu tragen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2001 gewährt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist unzulässig, soweit das Amtsgericht im angefochtenen Urteil die Klage in Höhe von 2.534,99 DM als Mietzins für die Zeit bis einschließlich Dezember 1997 als unzulässig abgewiesen hat. Denn die Berufung der Kläger setzt sich nicht mit diesem Teil des Urteils auseinander. Insoweit geht die Berufungsbegründung nicht auf die Urteilsgründe ein und führt nicht aus, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil unzutreffend sein soll.

Die im Übrigen statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung ist hinsichtlich des Zahlungsanspruches teilweise begründet (1) und bezüglich des Räumungsanspruches begründet (2).

Die Klägerin ist aktiv legitimiert, d.h. Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche. Soweit im Mietvertrag als Vermieter noch die … Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH genannt ist, handelt es sich dabei um die Klägerin, die infolge Umfirmierung nunmehr die aus dem Rubrum ersichtliche Firma führt. Im Hinblick auf den eingereichten Handelsregisterauszug hat sie diese Umstände ausreichend dargelegt.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruches im Übrigen hat die Klägerin nunmehr einen Anspruch von 2.549,09 DM als Mietzins für die Monate September 1998 bis November 1999 schlüssig dargelegt. Dieser Anspruch steht ihr auch gemäß § 535 S. 2 BGB zu. Denn die Beklagten haben den vertraglich vereinbarten und geschuldeten Mietzins in dieser Höhe nicht an die Klägern gezahlt. Dabei handelt es sich um folgende Beträge:

September 1998

109,96 DM

Oktober 1998

143,20 DM

November 1998

143,20 DM

Dezember 1998

125,20 DM

Januar 1999

134,64 DM

März 1999

67,87 DM

Juni 1999

817,43 DM

August 1999

159,35 DM

September 1999

75,92 DM

Oktober 1999

696,40 DM

November 1999

75,92 DM

insgesamt

2.549,09 DM

Die Beklagten haben hierzu keine anderen Zahlungen als die Klägerin vorgetragen. Für den Erfüllungseinwand bleiben sie aber auch dann darlegungs- und beweispflichtig, wenn das Sozialamt die Zahlungen übernimmt. Insoweit hätten sie sich ggf. über erfolgte Zahlungen beim Sozialamt erkundigen müssen, um die Erfüllung ausreichend substanziiert darzulegen.

Der für August 2000 über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teilmietzins hinaus geltend gemachte Anspruch von 78,96 DM, den die Klägerin in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemacht hat, ist ebenfalls begründet. Dabei handelt es sich um den ab diesen Monat erhöhten Mietzins aufgrund der Staffelmietzinsvereinbarung, der der Klägerin ebenfalls nach § 535 S. 2 BGB zusteht. Auch insoweit haben die Beklagten die Erfüllung nicht dargetan.

Der Zinsanspruch von 4% ergibt sich für den Gesamtbetrag von 2.549,09 DM aus §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 (a.F.). Dagegen stehen der Klägerin hierauf ab dem 1. Mai 2000 keine 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Denn gemäß Art. 239 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist die seit dem 1. Mai 2000 geltende Fassung des § 288 BGB erst auf Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Der Mietzins für die Monate bis einschließlich November 1999 ist jedoch bereits früher fällig geworden. Anders verhält es sich nur hinsicht...

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