Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeldanspruch des Mieters gegen Vermieter bei Sturz im Keller aufgrund defekter Beleuchtung
Orientierungssatz
Dem Mieter steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 EURO gegen den Vermieter zu, wenn er im Keller wegen der defekten Kellerbeleuchtung über einen in den Gangbereich hineinragenden Balken stolpert und sich ein Anpralltrauma im Genitalbereich zuzieht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 8a C 278/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro verlangen, weil sein Sturz über den Balken im Keller des Hauses L. Straße . , 13347 Berlin, und die infolge dieses Sturzes an seinem Genitale erlittenen Verletzungen erwiesen sind.
Der Kläger ist unstreitig gemeinsam mit der Zeugin I. Z. gemäß Vertrag vom 1. Juli 1987 Mieter einer Wohnung im Hause ... Berlin. In das mit dem damaligen Eigentümer begründete Mietverhältnis ist der Beklagte durch Erwerb des Eigentums an dem Grundstück auf Grund der Eintragung im Grundbuch am 13. Februar 1997 eingetreten, § 571 Abs. 1 BGB a.F.
Es ist unstreitig, dass sich im Keller des Hauses auf dem Fußboden ein Balken befunden hat, der in den Kellergang schräg hineinragte. Die Verlegung des Balkens in der geschilderten Art stellt grundsätzlich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Als Eigentümer des Hauses war der Beklagte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in den den Mietern des Hauses zugänglichen Bereichen keine Gefahrenquellen bestanden. Er hatte dafür Sorge zu tragen, dass seine Mieter sämtliche der Mitbenutzung des Gebäudes unterliegende Flächen gefahrlos betreten konnten. Dazu gehörte es, dass in den Kellergängen keine Stolperstellen geschaffen werden. Außerdem war er gehalten, für eine einwandfreie Beleuchtung zu sorgen. In seiner Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass dieser Balken dort schon seit einem Jahr vor seinem Unfall am 27. Januar 2002 vorhanden war. Die in der Nähe befindliche Glühbirne brannte zeitweilig nicht beziehungsweise war von anderen Mietern entfernt worden. Der Hauswart hatte kein Interesse, sich um die Verhältnisse vor Ort zu kümmern.
Der Beklagte kann nicht einwenden, dass der Kläger die Kellerräumlichkeiten unbefugt betreten hat und ihm gegenüber deshalb eine Verkehrssicherungspflicht nicht bestanden hat. Zwar ist ausweislich des Mietvertrages die Vermietung eines Kellers nicht vorgesehen. Jedoch ist in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger und die Zeugin ... sich sämtliche Schlüssel der Vormieterin aushändigen lassen sollten und zudem die Wohnung nur mit Kohleöfen ausgestattet ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die frühere Verwalterin des Hauses, die namens des damaligen Eigentümers den Mietvertrag unterzeichnet hat, gewusst hat, welche Schlüssel die vorherige Mieterin im Besitz gehabt hat, als sie die genannte Klausel in den Vertrag aufgenommen hat. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug nicht bestritten, dass der Kläger und Frau ... die Schlüssel für den Kellerraum von der Vormieterin erhalten haben. Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger und Frau Z. berechtigterweise im Besitz eines Kellers sind. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Wohnung mit Kohleöfen ausgestattet ist und eine Lagerung von Brennmaterialien in größerem Umfang innerhalb der Wohnung nicht in Betracht kommt. Selbst wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Keller fehlen sollte, wäre davon auszugehen, dass auf Grund der jahrelangen unangefochtenen Inanspruchnahme des Kellers eine konkludente Genehmigung gegeben wäre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte anlässlich der später erfolgten Nummerierung der einzelnen Mieterkeller gegen die Benutzung des Kellerraumes Nr. .. durch den Kläger protestiert hätte. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger zunächst vorgetragen hat, dass ihm der Keller von der damaligen Hauswartsfrau zugewiesen worden sei, und er von diesem Vortrag abgerückt ist, nachdem der Beklagte vorgetragen hat, dass diese erst seit dem 1. November 1989 als Hauswartsfrau tätig ist, und sodann den jetzigen Vortrag gebracht hat, kann daraus eine Schlussfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit des letzten Vortrages nicht hergeleitet werden, weil zum einen ...