Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Umrechnung Brutto- in Nettomiete mit ortsüblichen Betriebskosten

 

Orientierungssatz

Zur Herstellung der Vergleichbarkeit der vereinbarten Bruttokaltmiete mit den vom Mietspiegel ausgewiesenen Nettomieten sind nicht die tatsächlichen Betriebskosten heranzuziehen. Die ortsübliche Bruttokaltmiete ist vielmehr dadurch zu ermitteln, daß den vom Mietspiegel ausgewiesenen Werten für Nettomieten die im Rahmen der Erhebungen zum Mietspiegel ermittelten durchschnittlichen Differenzen zwischen den Brutto- und Nettomieten hinzugerechnet werden (entgegen KG Berlin, 20. Januar 2005, 8 U 127/04, Grundeigentum 2005, 180).

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.03.2006; Aktenzeichen 5 StR 12/06)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734196

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