Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 25.01.2018; Aktenzeichen 14 C 84/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25.01.2018, Az. 14 C 84/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Um fang der Verurteilung zu Ziffer 2) des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Voraussetzungen und die Konditionen, unter denen eine Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 BGB zu erteilen ist.
Die Klägerin ist als alleinige Mieterin gemäß § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB in ein Mietverhältnis über eine 6-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von ca. 226,52 m² eingetreten. Der frühere Vermieter, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, hatte zunächst im Jahr 1975 ein Mietverhältnis mit insgesamt 6 Mietern begründet; nach zahlreichen personellen Wechseln unter den Wohnungsnutzern wurde im Jahr 1989 vereinbart, dass das Mietverhältnis mit (nur) noch 2 Hauptmietern fortgesetzt wird (beide hatten sich nicht unter den ursprünglichen 6 Mietern befunden). Die inhaltlichen Bestimmungen des Vertrages aus dem Jahre 1975 wurden weitestgehend beibehalten, insbesondere die Vereinbarung einer Bruttomiete, die 1989 neu auf eine Höhe von 999,54 DM festgelegt wurde, und die (nicht abzurechnende) Betriebskosten einschloss. Von den beiden Hauptmietern schied der eine 1999 aus dem Mietverhältnis aus; beim Tode des letzten verbliebenen Hauptmieters im Jahr 2016 trat die Klägerin in das Mietverhältnis ein (dies war Gegenstand des rechtskräftig beendeten Verfahrens LG Berlin 66 S 215/17).
In erster Instanz hat die Klägerin erfolgreich die Erteilung mehrerer Genehmigungen für die Untervermietung einzelner Räume der Wohnung begehrt. Im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagte zu Ziffer 1 verurteilt, die Untervermietung eines Raumes an Frau … als künftige Untermieterin zu genehmigen. Mit dem Tenor zu Ziffer 2 wurde er weiter verurteilt, die Untervermietungserlaubnis für einen weiteren Raum zu erteilen, den die Untermietinteressenten Frau … und Herr … gemeinsam nutzen wollten. Das Amtsgericht hat angenommen, in beiden Fällen sei ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben; der Beklagte dürfe die Genehmigung nicht von der Zusage eines Zuschlags nach § 553 Abs. 2 BGB abhängig machen, denn es fehle an einer durch die Veränderung bewirkten höheren Belastung des Vermieters, weil die Anzahl der Bewohner nicht ansteige und auch eine stärkere Abnutzung der Wohnung nicht feststellbar sei.
Mit der Berufung hat der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Für die Inhalte seines Vorbringens und weitere Einzelheiten des Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5.11.2018 im Umfang des amtsgerichtlichen Tenors zu Ziffer 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die vorgesehenen weiteren Untermieter … und … zwischenzeitlich ihr Interesse zurückgezogen hätten, sodass die (vom Amtsgericht genehmigte) Überlassung eines Raumes an diese Personen nicht mehr beabsichtigt sei. Der Beklagte und Berufungskläger hat sich der Teilerledigungserklärung unter Protest gegen die Kosten angeschlossen.
Nach gerichtlichen Hinweisen und einer entsprechenden Auflage hat der Berufungskläger für das Kalenderjahr 2016 eine Berechnung der von ihm aufgewendeten Betriebskosten für die streitgegenständliche Wohnung vorgelegt, wonach Kosten von jährlich 3.169,40 EUR entstehen. Als verbrauchsabhängig sieht der Berufungskläger von diesen Gesamtkosten einen Anteil von 1.196,30 EUR; außerdem verweist er auf Kosten für Hausreinigung und Hauswart, die mit jährlich 516,88 EUR anfielen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig. Hinsichtlich der Verurteilung im Tenor zu Ziffer 2 hat der Beklagte das Urteil des Amtsgerichts auch begründet angegriffen; eine Abänderung der Entscheidung ist allein deshalb nicht (mehr) veranlasst, weil der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die anteiligen Kosten sind allerdings der Klägerin aufzuerlegen. Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten (gegen die Verurteilung zu Ziffer 1) bleibt erfolglos.
1. Mit Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Untervermietung nach Maßgabe des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. Die ursprünglich verfolgten Begehren hätten dazu geführt, dass die Wohnung bestehend aus 6 Zimmern und Nebenräumen von insgesamt 4 Personen bewohnt wird; eine Überbelegung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten wäre dadurch offensichtlich nicht eingetreten. Unstreitig hat auch ...