Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsverwaltung von Wohnraum: Aufrechnung des Mieters mit Guthaben aus Heizkostenabrechnungen gegen den Anspruch des Zwangsverwalters auf Ausgleichung von Mietrückständen
Leitsatz (amtlich)
Der Mieter kann gegenüber dem Zwangsverwalter nicht mit Forderungen aufrechnen, die Abrechnungszeiträume betreffen, die vor der Anordnung der Zwangsverwaltung bereits abgelaufen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 1739504 |
KTS 2001, 277 |
NZM 2001, 1100 |
ZMR 2000, 762 |
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