Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsverwaltung von Wohnraum: Aufrechnung des Mieters mit Guthaben aus Heizkostenabrechnungen gegen den Anspruch des Zwangsverwalters auf Ausgleichung von Mietrückständen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mieter kann gegenüber dem Zwangsverwalter nicht mit Forderungen aufrechnen, die Abrechnungszeiträume betreffen, die vor der Anordnung der Zwangsverwaltung bereits abgelaufen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739504

KTS 2001, 277

NZM 2001, 1100

ZMR 2000, 762

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