Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderkündigungsrecht des Mieters gemäß BGB § 549 trotz Beantragung der Untervermietung der gesamten Wohnung. Widersprüchliches Verhalten des Vermieters bei zunächst fehlenden Interesse für die Person des Untermieters

 

Orientierungssatz

1. Der für das Sonderkündigungsrecht des Mieters erforderliche Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Meter die Untervermietung der gesamten Mietwohnung beantragt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des BGB § 549 Abs. 1, der keine Einschränkung auf einen Teil der Mietwohnung macht. BGB § 549 Abs. 2 spricht zwar von einem Teil des Wohnraums, regelt aber nur die Erlaubnis der Untervermietung. Das in BGB § 549 Abs. 1 geregelte Sonderkündigungsrecht gestaltet er nicht näher aus.

2. Wenn der Vermieter den für das Sonderkündigungsrecht des Mieters erforderlichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung sofort ablehnt, ohne auf die Person des Untermieters einzugehen, stellt es ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters dar, wenn er hinterher im Prozess geltend macht, dass in dem Antrag der Vorname des ins Auge gefassten Untermieters fehlt und das Interesse des Untermieters an der Mietwohnung bestreitet.

 

Nachgehend

KG Berlin (Urteil vom 24.03.1997; Aktenzeichen 22 U 7120/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739466

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