Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrfrist für ein erneutes Mieterhöhungsverlangen nach Teilzustimmung des Mieters
Leitsatz (amtlich)
Hat der Vermieter auf eine Teilzustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen nach MHG (juris: MietHöReglG § 2 wegen des Restbetrages keine Klage erhoben, ist die Wartefrist von einem Jahr einzuhalten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. April 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 2 C 1246/95 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zutreffend dargelegt, daß durch die teilweise Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 30.5.1995 mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 6.7.1995 eine wirksame Vereinbarung über die Höhe der Miete zustande gekommen ist, welche den Lauf der einjährigen Wartefrist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG ausgelöst hat, die bei Abgabe der hier streitgegenständlichen Mieterhöhungserklärung des Klägers vom 27.9.1995 noch nicht abgelaufen war. Die Kammer nimmt auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.
Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es widerspricht nicht dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 30.6.1989 (GE 1989, 881). Denn anders als hier hat der Vermieter in dem dort entschiedenen Fall wegen des von der teilweisen Zustimmung nicht erfaßten Restbetrags rechtzeitig Klage auf Zustimmung erhoben, d.h. das Mieterhöhungsverlangen war nicht bereits durch Ablauf der Klagefrist erledigt. Wenn der Vermieter sich dagegen mit der teilweisen Zustimmung zufrieden gibt und - aus welchen Gründen auch immer - wegen des Restbetrags keine Klage erhebt, kommt dadurch in diesem Umfang eine Vereinbarung über die Miethöhe zustande. Ein neues Erhöhungsverlangen kann daher erst nach Ablauf der einjährigen Wartefrist abgegeben werden.
Dabei kann dahinstehen, ob die Mieterhöhungserklärung vom 30.5.1995 formell wirksam war. Denn die Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die Höhe der Miete ist grundsätzlich formlos wirksam und setzt ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen im Sinne von § 2 MHG nicht voraus (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 2. Aufl., § 10 MHG, Rn 10; LG Wiesbaden WuM 1993, 196).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen