Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 04.11.1997; Aktenzeichen 19 C 269/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 19 C 269/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet

I. Die Klage ist zulässig insbesondere ist für die Klage insgesamt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG Es handelt sich auch bezüglich des Hauswartsbeschäftigungsverhältnisses um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit für die der spezielle Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) i.V.m § 5 Abs. 1 ArbGG nicht gilt.

Die Kläger sind keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG Die Tätigkeiten eines Hausmeisters können sowohl von einem Arbeitnehmer (vgl. BAG ZIP 1988, 48) als auch von einem freien Mitarbeiter (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 192) wahrgenommen werden. Ob der eine oder der andere Fall vorliegt, hängt von der Vertragsgestaltung und seiner Durchführung im Einzelfall ab.

Nach der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Begriffsbestimmung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (ständige Rspr. des BAG, vgl. BAG NZA 1995, 161 (162), BAG ZIP 1988, 48 (49), Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz 2 Aufl. 1995, § 5 Rnr. 4). Selbstständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, und unselbständig, wem dies nicht möglich ist Unterliegt der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Dauer, Art. und Ort des Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht, liegt ein Arbeitsverhältnis vor Kann er im wesentlichen die Arbeitsbedingungen frei gestalten, ist er ein freier Mitarbeiter (BAG ZIP 1988, 48 (49) m w N). Für die Abgrenzung sind dabei in erster Linie die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung oder andere formelle Merkmale wie die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entscheidend (BAG NZA 1995, 161 (162)).

Die Kläger sind nach der vertraglich Vereinbarungen des „Hauswart-Dienstvertrags” vom 8. Juni 1995 bei der Ausführung ihrer Tätigkeit keinen konkreten Weisungen unterworfen. Der Vertrag enthält keine Vorgaben über die Arbeitszeit. Vielmehr handelt es sich bei den übertragenen Aufgaben um solche, die teilweise regelmäßig – wie die Reinigungsarbeiten – teilweise saisonal bedingt – wie das Schneeräumen – auszuführen sind Vorgaben, wann diese Arbeiten auszuführen sind, ergeben sich aus dem Vertrag nicht noch nicht einmal, in welchen Abständen. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, daß in der Vergangenheit im einzelnen Weisungen erteilt worden sind. Der Ort der Tätigkeit ergibt sich hier notwendig aus der Art der Tätigkeit, weil es sich um die Betreuung des Hauses handelt Auch hierfür bedarf es keiner Weisungen. Hinzu kommt, daß es sich um eine relativ geringfügige Tätigkeit handelt. Aus Umfang und Dauer der Beschäftigung laßt sich zwar die rechtliche Einordnung nicht zwingend herleiten, deren Maß kam aber einen Hinweis auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters geben (vgl. Delhey/Altmeier, Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer? NZA 1991, 257 (258) m.w.N).

Gegen ein konkretes Weisungsrecht der Beklagten spricht auch, daß beide Kläger Partner des Hauswart-Dienstvertrags sind. Daraus folgt, daß es den Klägern nicht nur überlassen bleibt, wann sie die notwendigen Arbeiten durchführen, sondern auch, welcher Kläger welche Arbeiten durchführt. Die Kläger gestalten damit ihre Arbeit weitgehend selbst.

Die Bezugnahme auf eine „Tarifordnung für die in den Wohnhäusern der Stadtgemeinde Berlin beschäftigten Hauswarte” in § 2 des streitgegenständlichen Vertrags vermag schon deshalb keinen Aufschluß über die rechtliche Stellung der Kläger zu geben, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, daß eine solche „Tarifordnung” den Vertragsparteien bei Vertragsschluß überhaupt bekannt war.

Die Kläger sind auch keine arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, weil sie von den Beklagten nicht wirtschaftlich anhängig sind.

II Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage ist auch begründet.

1) Die Kläger haben den geltend gemachten Feststellungsanspruch, weil das Hauswart-Beschäftigungsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 26. Mai 1997 beendet worden ist.

Die Beklagten hatten keinen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.

Die Beklagten sind gemäß § 613 a BGB in das mit den Voreigentümern begründete Beschäftigungsverhältnis durch den Erwerb des Grundstucks eingetreten (vgl. BAG, ZIP 1988,...

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