Tenor

I. Es wird festgestellt, daß das Hauswartdienstverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 15.5.1997, zugestellt am 16.5.1997, nicht zum 31. Dezember 1997 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.110,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 01.02.1960 als Hauswartin im Hause … in … Berlin zu einem Bruttomonatslohn von 370,– DM tätig. Die Beklagten sind Eigentümer des bezeichneten bebauten Grundstücks und Arbeitgeber der Klägerin. In dem unter dem 23.02.1960 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Hauswart-Dienstvertrag, bezüglich dessen Inhalts auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 9 d.A.) verwiesen wird, heißt es in § 1 u.a.:

„Die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragschließenden richten sich nach der jeweils geltenden Tarifordnung.”

In § 6 des Vertrages heißt es u.a.:

„Die Kündigung dieses Hauswart-Dienstvertrages erfolgt nach den Tarifbestimmungen …”

Dem Arbeitsvertrag angefügt ist eine Ausfertigung eines „Hauswart-Tarif für Berlin bestehend aus dem Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e.V. und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Berlin vom 25.8.1954”. Am unteren Rand der ersten Seite dieses Tarifvertrages ist folgender Hinweis als Fußnote angefügt: „Der zugehörige Hauswart-Dienstvertrag ist in den Papierhandlungen erhältlich unter RNK-Bestell-Nr. 522”. Auf einem Formulardienstvertrag mit dieser Bestellnummer wurde der Arbeitsvertrag der Klägerin erstellt. In § 1 „Geltungsbereich” des in dieser Weise in Bezug genommenen Tarifvertrages heißt es u.a.:

„(3) Zeitlich: Dieser Vertrag tritt mit dem 1.10.1954 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gilt der Tarifvertrag bis er durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt worden ist.”

Wegen des weiteren Inhalts des Tarifvertrages wird auf Bl. 10 bis 13 d.A. verwiesen. Im Arbeitsvertrag ist zugleich das Mietverhältnis für die Dienstwohnung der Klägerin mit der weiteren Maßgabe geregelt, daß für die Wohnung ein besonderer Mietvertrag abzuschließen ist. Nach Umzug der Klägerin im selben Haus besteht in dieser Weise für die Zeit ab 01.01.1966 ein besonderer Wohnungsmietvertrag vom 12.01.1966 für eine 3-Zimmer-Wohnung. Im Arbeitsvertrag ist ferner geregelt, daß bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dienstwohnung zu räumen ist, da die Vermietung der Dienstwohnung nur für die Vertragsdauer gilt.

Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15.05.1997, der Klägerin zugegangen am 16.05.1997, kündigten die Beklagten das Hauswart-Dienstverhältnis zum 30.06.1997, hilfsweise zum 30.09.1997 und nochmals hilfsweise zum 31.12.1997. In einem Rechtsstreit wegen einer vorhergehenden Kündigung einigten sich die Parteien im Wege eines Jenen Rechtsstreits beendenden Prozeßvergleiches vom 05.02.1998 vor dem LAG Berlin u.a. darauf, daß das Hauswart-Dienstverhältnis der Klägerin nicht vor dem 31.12.1997 beendet worden ist. Das Kündigungsschreiben vom 15.05.1997 ist mit dem anwaltlichen Kanzleiaktenzeichen 01-97-0188-C versehen und ihm war eine von den Beklagten unterschriebene und auf die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausgestellte Formularvollmacht vom 30.04.1997 angefügt, die als Aktenzeichen 188-97-C trägt.

Mit ihrer am 05.06.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 15.05.1997.

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor:

Die Kündigung sei wegen mangelnden Vollmachtsnachweises gemäß § 179 BGB unwirksam, da der der Kündigung beigefügten Vollmacht nicht zu entnehmen sei, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gerade zur Vornahme einer Kündigung des Arbeitsvertrages befugt gewesen seien. Auf ihr Arbeitsverhältnis sei der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 23.05.1993 anzuwenden, wonach in ihrem Falle die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur sehr eingeschränkt möglich sei. Außerdem verstoße die Kündigung nach einem derart langen Beschäftigungsverhältnis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn keinerlei Gründe für die Kündigung dargetan seien.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß das Hauswartdienstverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 15.05.1997, zugestellt am 16.05.1997, nicht zum 31.12.1997 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen im wesentlichen vor

Die Kündigung sei wirksam. Die die Kündigung erklärenden Prozeßbevollmächtigten seien mit der der Kündigung angefügten Vollmachtsurkunde ausreichend bevollmächtigt gewesen. Der MTV der Wohnungswirtschaft fände auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil man mit der Klägerin nicht mehr ...

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