Tatbestand
Der Kläger macht als Sachwalter der ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen die Beklagte Ansprüche nach Insolvenzanfechtung geltend.
Mit Beschl. v. 1.9.2010 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, deren Geschäftsführer die Streitverkündeten waren, das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Die in ... ansässige Beklagte belieferte die Klägerin mit Aluminium.
Mit Schreiben v. 4.4.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe der Klageforderung, die die Schuldnerin zwischen dem 12.11.2008 und dem 5.2.2010 erbracht hatte. Am 13.4.2011 kam es vor dem Insolvenzgericht zum Abstimmungs- und Erörterungstermin über den Insolvenzplan. Der Insolvenzplan wurde bestätigt. Dort heißt es auf S. 43 u.a. wie folgt:
"F. Sonstiges
I. Anfechtung
1. Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Sachwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen (§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO),
2. Abweichend von § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO werden die Anfechtungsrechtsstreite nicht für Rechnung des Schuldners sondern für Rechnung der Gesamtgläubigerschaft geführt. Die Kosten der Prozessfinanzierung werden nicht von der Schuldnerin getragen."
Durch Beschl. v. 30.6.2011 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Mit der am 7.6.2011 eingegangenen und - nachdem das Gericht auf Veranlassung des Klägers eine Übersetzung ins ... hatte anfertigen lassen - der Beklagten am 4.10.2011 zugestellten Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ... € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2010 zu zahlen.
Die Beklagte sowie die Streitverkündeten zu 1 und 2 beantragen,
die Klage abzuweisen,
Sie sind der Auffassung, der Kläger sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt, insbesondere auch nicht in Hinblick auf die Regelungen des Insolvenzplans.
Wegen des Sach- und Streitstands i.Ü. wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien und den Streif xxx verkündeten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da der Kläger nicht prozessführungsbefugt ist.
I. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Sachwalter der Insolvenzschuldnerin ist gem. § 259 Abs. 1 Satz 1 InsO mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Beschluss des Insolvenzgerichts v. 30.6.2012 erloschen. Dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht nur das Erlöschen des Amts des Insolvenzverwalters (bzw. Sachwalters) zur Folge hat, sondern zugleich grds. auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfällt (BGH, Urt. v. 15.6.1992 - II ZR 88/91), zieht auch der Kläger nicht in Zweifel.
II. Der Kläger ist vorliegend auch nicht gem. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Fortführung des Rechtsstreits gegen die Beklagte befugt. Diese Vorschrift gestattet es dem Insolvenzverwalter, einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allerdings in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
1. Es ist aus dem Insolvenzplan bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass der Kläger dazu ermächtigt werden sollte, Anfechtungsrechtsstreite nach der Bestätigung des Insolvenzplans erst anhängig zu machen. Die entsprechende Formulierung auf S. 43 des Insolvenzplans ist insoweit nicht eindeutig.
a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen. Maßgeblich ist mithin gem. §§ 133 und 157 BGB, wie der Erklärungsempfänger die Regelungen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Dabei genügt i.d.R. die Klausel "259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (BGH, Urt. v. 6.10.2005 - IX ZR 36/02).
b) Dabei gehen Unklarheiten zulasten des Insolvenzverwalters, vorliegend des Klägers als Sachwalter der Insolvenzschuldnerin. Denn zwar handelt es sich bei der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist xxx (BGH, Urt. v. 21.10.1992 - XII ZR 125/91). Nichtsdestotrotz obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Prozessführungsbefugnis ergeben soll, derjenigen Partei, die aus der Prozessführungsbefugnis Rechte für sich herleiten will (BGH, Urt. v. 25.5.2005 - VIII ZR 301/03; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 56 Rn. 9). Dies ist vorliegend der Kläger.
c) Dass der Kläger mit dem Insolvenzplan ermächtigt werden sollte, auch solche Anfechtungsprozesse noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des Insolvenzplans noch nicht anhängig waren, erscheint ins...