Tatbestand
Der klagende Sachwalter nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 764.420,62 € in Anspruch.
Die ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) betreibt als Kerngeschäft die Herstellung von Aluminium-Druckgussbauteilen für Automobilhersteller. Die Beklagte lieferte und liefert noch immer Aluminiumguss-Legierungen an die Insolvenzschuldnerin. Auf einen Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin v. 15.6.2010 eröffnete das AG Charlottenburg mit Beschl. v. 1.9.2010, Geschäftsnr.: 36 a IN 2623/10, das Insolvenzsverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Kläger zum Sachwalter.
Mit Schreiben v. 4.4.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin. Am 13.4.2011 fand vor dem AG Charlottenburg der Abstimmungs- und Erörterungstermin über den Insolvenzplan statt. Der Insolvenzplan, wegen dessen Inhalts auf die als Anl. S2 eingereichte Kopie Bezug genommen wird, wurde bestätigt. In ihm heißt es u.a. wie folgt:
"F. Sonstiges
I. Anfechtung
1. Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Sachwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen (§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO).
...
5....
Die Auszahlung dieser Sonderquote erfolgt einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung des letzten anhängigen Anfechtungsprozesses."
Nachdem der Kläger die Klage i.H.v. 405,36 € (Zahlung v. 21.5.2012) zurückgenommen hat, begehrt er von der Beklagten die Rückerstattung von Zahlungen i.H.v. insgesamt 784.424,62 €, die die Insolvenzschuldnerin in der Zeit v. 28.11.2006 - 18.5.2010 an die Beklagte geleistet hat. Die Klageschrift ist am 30.5.2010 bei Gericht eingegangen. Mit Beschl. v. 30.6.2011 hat das AG Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aufgehoben. Am 25.7.2011 ist der Beklagten die Klage zugestellt worden.
Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens ab dem 1.1.2008 zahlungsunfähig gewesen, denn sie sei nicht in der Lage gewesen, 82,07 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen. Auch nach 4 Wochen habe diese Liquiditätsunterdeckung i.H.v. 53,74 % der fälligen Verbindlichkeiten weiter bestanden. Ihren Schuldnern - so auch der Beklagten - seien ihre Zahlungsschwierigkeiten aufgrund von Rundschreiben an die Schuldner bekannt gewesen.
Nachdem der Kläger die Klage i.H.v. 405,36 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 784.420,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2010 zu zahlen.
Die Beklagte, der Streithelfer zu 1 und die Streithelferin zu 3 beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und die Streithelfer meinen, der Kläger habe nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin keine Prozessführungsbefugnis. Er sei nicht befugt gewesen, erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Klage gegen die Beklagte zu erheben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Streithelfer wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt, da das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage bereits aufgehoben war und die Voraussetzungen des § 259 Abs. 3 InsO nicht gegeben sind.
Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters und des Sachwalters erlischt grds. mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 15.6.1992 - II ZR BB/91). Eine Ausnahme hiervon ist in § 259 Abs. 3 InsO geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der Verwalter einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies - wie hier - im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen ist.
§ 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter die Befugnis, "einen anhängigen Rechtsstreit" (dessen Gegenstand die Insolvenzanfechtung ist) fortzuführen, wenn dies im Insolvenzplan vorgesehen ist. In Durchbrechung des Grundsatzes des Erlöschens der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wird durch § 259 Abs. 3 InsO aufgrund einer Entscheidung der Gläubiger in dem Plan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten. Der Vorbehalt nach § 259 Abs. 3 InsO ermöglicht es dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben. Die auf einen noch nicht beendeten "anhängigen Rechtsstreit" zugeschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Verfahrens zu erheben. Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu ma...