Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach ZVG § 57a

 

Orientierungssatz

1. Die Kündigung durch den Ersteher der vermieteten Wohnung nach ZVG § 57a ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach BGB § 564b möglich.

2. Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist insbesondere anzusehen, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

3. Bei der Prüfung der Angemessenheit der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks (wozu auch das Wohnungseigentum gehört) sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters zu berücksichtigen. Eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks setzt voraus, daß dem Vermieter ein berechtigtes Interesse an dem angestrebten Verwertungsgeschäft zuerkannt werden kann, wobei es nicht ausreicht, daß die beabsichtigte Verwertung (lediglich) eine besonders günstige Gelegenheit für den Vermieter darstellt.

4. Daneben muß die Fortsetzung des Mietverhältnisses und damit eine verhinderte Verwertung zu erheblichen Nachteilen des Vermieters führen, die darin liegen können, daß das Grundstück keine Erträge bringt, welche die Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Auch zur Beurteilung der Nachteile muß im Einzelfall auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters zurückgegriffen werden. Dabei kann von Erheblichkeit nur gesprochen werden, wenn der Einbuße ein solches Gewicht beizumessen ist, daß sie als unerträglich zu bezeichnen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734511

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