Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs auf Mietausfallersatz. Verzug des Mieters mit Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Anspruch des Vermieters auf Ersatz des Mietausfalls unterliegt der 6-monatigen Verjährungsfrist im Sinne des BGB § 558.

2. Zur Frage, wann ein Mieter die Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen endgültig und ernsthaft verweigert hat.

 

Gründe

Unbegründet ist die Klage auf Ersatz eines Mietausfalls in Höhe von 1010,28 DM nebst Zinsen, denn die insoweit geltend gemachten Ansprüche sind verjährt. Denn die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB von 6 Monaten gilt auch für die Ansprüche auf Ersatz von Mietzinsausfall, der wegen der Rückgabe der Wohnung in malermäßig instandsetzungsbedürftigem Zustand entstanden ist (vgl. Oske, Schönheitsreparaturen, 2. Aufl. S. 75; BGH ZMR 1966, 114 m.w.N.). Die Verjährungsfrist begann mit der Rückgabe der Wohnung im August 1984 und war mithin spätestens Ende Februar 1985 abgelaufen. Der Kläger hat aber die Ansprüche auf Ersatz des Mietzinsausfalls erst durch Schriftsatz v. 13.5.1985 rechtshängig gemacht.

Schadensersatzansprüche - wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen - stehen dem Kläger allenfalls zu, soweit er deren Ausführung in dem Schreiben v. 16.8.1984 gemahnt hatte. Denn nur insoweit konnte die in dem Schreiben vom 2.9.1984 enthaltene Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung Wirkung entfalten, weil die Beklagten bei Zugang des Schreibens v. 2.9.1984 nur mit den in dem Schreiben v. 16.8.1984 gemahnten Arbeiten in Verzug waren.

Darüber hinausgehende Ersatzansprüche wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen stehen dem Kläger nicht zu; insoweit sind die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. -

Denn in bezug auf jene erst mit dem Schreiben v. 2.9.1984 gemahnten Arbeiten fehlt es an der Nachfrist und Ablehnungsandrohung. Diese waren nicht entbehrlich. Ohne Erfolg beruft der Kläger sich auf das Schreiben v. 14.9.1984; denn die darin abgegebenen Erklärungen sind keine endgültige und ernsthafte Weigerung der Beklagten, Malerarbeiten noch auszuführen. Zwar lassen die Beklagten in dem Schreiben ankündigen, notfalls gerichtlich feststellen zu lassen, daß ihre Rechtsauffassung zutreffend ist, zu weiteren Malerarbeiten nicht verpflichtet zu sein. Diese Ankündigung stellt jedoch nur die Schlußfolgerung aus den zuvor in dem Schreiben geäußerten Rechtsansichten dar. Die Äußerung rechtlicher Zweifel durch den Schuldner an seiner Leistungspflicht rechtfertigt aber grundsätzlich die Annahme nicht. der Schuldner habe die Erfüllung ernsthaft und endgültig abgelehnt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., Anm. 6) d) zu § 326 m.w.N.). Eine solche Ablehnung muß vielmehr dergestalt erklärt sein, daß eine Fristsetzung nutzlose Förmelei wäre. Dabei sind bei der Prüfung, ob eine derartige Ablehnung vorliegt, strenge Maßstäbe anzulegen (Palandt a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und im Hinblick darauf, daß die Beklagten zunächst Malerarbeiten ausgeführt und mithin generellen Unwillen zur Leistung nicht hatten erkennen lassen, hätte der Kläger auch wegen der in dem Schreiben v. 2.9.1984 angeführten Malerarbeiten den Weg des § 326 Abs. 1 BGB einhalten müssen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732304

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