Entscheidungsstichwort (Thema)
Heizung und Belüftung als formularvertragliche Verpflichtung
Orientierungssatz
Die Parteien eines Mietvertrags können wirksam formularmäßig vereinbaren, daß den Mieter die Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung und Beheizung der Mietwohnung trifft. Eine derartige Vertragsklausel benachteiligt den Mieter nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, denn diese erfordern in jedem Fall den sachgemäßen Umgang mit der Mietsache.
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 29.01.1987; Aktenzeichen 11 C 174/86) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Januar 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Durch das mit form- und fristgemäß eingelegte Berufung angefochtene Urteil, auf das die Kammer Bezug nimmt, hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme die Klage des Mieters gegen seine Vermieterin auf Zahlung von 1235,32 DM nebst Zinsen abgewiesen. Dabei handelt es sich um Vorschuß in Höhe der Kosten, die gemäß Voranschlag des Malermeisters … vom 9. Juli 1985 notwendig sind, um Anfang 1985 aufgetretenen Schwarschimmel an den Außenwänden des Schlafzimmers und des Wohnzimmers zu beseitigen, wozu der Kläger die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger
den Klageantrag
weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien machen Rechtsausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor der Kammer gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet.
Was die Schlafzimmerwand angeht, so war der Schimmel bereits bei der Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing.… am 22. September 1986 nicht mehr vorhanden. Der Kläger hatte ihn ausweislich der damaligen Feststellungen zwischenzeitlich abgewischt. Damit war ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung des Schimmels gegen die Beklagte entfallen.
Was die Wohnzimmerwand – hinter einem Schrank – betrifft, so war damals die Tapete trocken, jedoch gewellt und von aufgestrockneten Mykosen in feinster Form überzogen. Ob darin ein Mangel der Wohnung zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn ausweislich des Gutachtens liegt die Ursache dafür in dem Wohnverhalten des Beklagten, der die von ihm erzeugte Luftfeuchtigkeit nicht ausreichend durch sachgemäßes Lüften aus diesem Raum entfernt hat. Fehl gehen des Beklagten Hinweise darauf, daß die Entlüftung des Innenbades laut Gutachten unzureichend gewesen sei und der Dämmwert der Außenwand im Bereich des Fußbodens unterhalb der Norm liege (sog. geometrische Kältebrücke). Denn die Badezimmerentlüftung dient nicht dazu andere Räume zu lüften. Für das Innenbad reichte sie offenbar aus, denn dort hatte Schimmel sich nicht gebildet. Ob die Kältebrücke tatsächlich besteht – daran hat die Kammer Zweifel, weil der Sachverständige die Dämmschicht zwischen Estrich und Wand sowie Betonfußboden (sog. schwimmender Estrich) bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt hat – kann dahinstehen, denn die DIN-Normen sind nicht entscheidend für die Antwort auf die Frage, ob eine Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht uneingeschränkt brauchbar ist.
Die Haftung des Vermieters für deshalb etwa nur eingeschränkte Eignung haben die Parteien nämlich durch die im Mietvertrag (Hausordnung) vereinbarte Verpflichtung de Mieters zu ausreichender Belüftung und Heizung ausgeschlossen. Daß diese Verpflichtung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, ist nicht erkennbar. Denn die Gebote von Treu und Glauben erfordern in jedem Fall einen sachgemäßen Umgang mit der Mietsache. Dazu gehört täglich dreimaliger Luftaustausch, um die feuchte Innenluft gegen – insbesondere im Winter – zwar kalte aber trockene Außenluft auszutauschen, und zwar tunlichst erstmals bereits am frühen Morgen, leßtmals am späten Aband, Wird die ausgetauschte Innenluft alsdann erwärmt, kann Feuchtigkeit sich nicht soweit niederschlagen, daß Schimmel auftritt. Längeres Lüften, als zum Luftaustausch notwendig, bringt dagegen keinen Vorteil, kühlt vielmehr nur die wände (Wärmespeicher) unnötig ab, führt zu erhöhten Heizungsaufwand und erhöht die Gefahr der Schimmelbildung. Daß der Beklagte sachgemäß gelüftet habe, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Sein Vortrag, er habe das Wohnzimmer täglich 20 Minuten lang gelüftet, besagt nicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen.
Sein Hinweis darauf, zunächst müsse der Vermieter in seinen Bereich fallende Umstände für die Entstehung eines Mangels ausschließen, erst dann müsse der Mieter sich entlasen, mag grundsätzlich zutreffen. Den vorliegenden Fall trifft er jedoch deshalb nicht, weil eine Kältebrücke für sich alleine kein Mangel der Mietsache ist, solange daraus die Verpflichtung des Mieters zur ausreichender Lüftung und Heizung diesen nicht treuwidrig unangemessen benachteiligt. Dafür aber ist, wie bereits ausgeführt, nichts erkennbar, zumal da der Kläger gleichartige Pilzbil...