Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 5.222,71 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit dem 9.5.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 % zu tragen, mit Ausnahme der bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin insgesamt zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Verweisung durch das zunächst von der Klägerin angerufene Amtsgericht Pankow-Weißensee – WEG-Angelegenheiten – nunmehr im Wege der Klage bzw. Widerklage über gegenseitige Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag.
Der Beklagte übertrug mit Hausverwaltervertrag vom 4.9.1999 der Klägerin die Verwaltung seines Hausgrundstücks … in … Berlin (Einzelheiten Anlage K 2) sowie mit im Wesentlichen gleichlautendem Vertrag vom 26.1.2000 die Verwaltung seines Hausgrundstücks Treskowstraße 46 in 13156 Berlin (Einzelheiten Anlage K 1). Im ersten der beiden von der Klägerin gestellten Vertragsformular ist in § 7 als Vertragsdauer die Zeit vom 1.5.1999 bis 30.4.2004, im zweiten Fall die Zeit vom 1.2.2000 bis 31.1.2004 angegeben und beiden Parteien ein näher bestimmtes außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. In § 4 der Verträge ist als Hausverwaltervergütung 4,5 % der Nettosollkaltmieten jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart; nach § 5 der Verträge erhält die Klägerin zusätzlich einen pauschalen Aufwendungsersatz von 5 % vom Verwalterhonorar zuzüglich Mehrwertsteuer, beides jeweils monatlich fällig.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch der Bestimmungen über die Pflichten des Verwalters in § 2 der Verträge wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Nach dem in der zweiten Jahreshälfte 2000 Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten waren, kündigte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2000 (Anlage K 3) beide Hausverwalterverträge zum 31.12.2000 unter Hinweis auf Pflichtverletzungen der Klägerin bezüglich der Hausabrechnung und gegenüber den Mietern. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2000 (Anlage K 4) und bot mit weiterem Schreiben vom 14.12.2000 (Anlage K 5) weiterhin ihre Leistung an.
Die Klägerin, die die außerordentliche Kündigung des Beklagten mangels eines wichtigen Grundes für unwirksam hält, begehrt mit der Klage für beide Hausgrundstücke für die Zeit vom 1.1.2001 (bei der Jahreszahl 2000 in der Klageschrift auf S. 3 handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler) bis zum vertraglich jeweils vorgesehenen Vertragsende, dem 30.4.2004 bzw. dem 31.12.2004, entgangene Hausverwaltervergütung in Höhe von 4,5 % des Nettokaltmietensolls zuzüglich Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 3 der ursprünglich als Antragsschrift bezeichneten Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt, und zwar nach Rücknahme einer hilfsweise bezüglich beider Grundstücke erhobenen Stufenklage auf Auskunft über die Höhe des künftigen Jahresnettokaltmietensolls und anschließender entsprechender Zahlung, nunmehr
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 76.225,59 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise, für die ab Juli 2001 zustehenden monatlichen Vergütungen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, hinsichtlich des Objektes … Berlin, an die Klägerin zum 31.12.2001, zum 31.12.2002, zum 31.12.2003 und 31.12.2004 4,5 % zzgl. MwSt. aus den Jahresnettokaltmieten (Soll) zu zahlen und für das Objekt … in … Berlin zum 31.12.2001, 31.12.2002, 31.12.2003 sowie zum … 30.4.2004 4,5 % zzgl. MwSt. aus den Jahresnettokaltmieten (Soll) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 7.302,11 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 10. März 2001 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Wohnungen nur schleppend vermietet, Mängelanzeigen der Mieter nicht beachtet und entgegen § 2 der Hausverwalterverträge Hauskonten auf ihren eigenen Namen angelegt; das dort noch unstreitig in Höhe von 7.302,11 DM bestehende Guthaben ist Gegenstand seiner Widerklage.
Die Klägerin hat gegenüber der Widerklageforderung mit Schriftsatz vom 22. Juni 2001 die Aufrechnung mit Ansprüchen aus einem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Berlin – 31.O.99/01 – vom 8. Mai 2001 (Anlage K 13) erklärt, in dem der hiesige Beklagte verurteilt worden ist, an die hiesige Klägerin 2.134,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. März 2001 zu zahlen.
Wege...