Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 - entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von den danach entstandenen Gerichtskosten haben der Kläger 78 % und der Beklagte 22% zu tragen. Von den danach entstandenen außergerichtlichen Kosten haben der Kläger 87 % und der Beklagte 13 % zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig volltstreckbar, für den Beklagten aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Tatbestand
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18, Februar 2010 - 1 BvR 2477/08- verwiesen (Bi. 153 ff. d. A.), durch den das klagestattgebende Urteil der Kammer vom 5, Juni 2007 und der dieses Urteil bestätigende Beschluss des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 aufgehoben wurden.
Der Kläger verfolgt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter.
Mit der beanstandeten Veröffentlichung werde unzulässig in seine Sozialsphäre eingegriffen, da er sich mit dem streitgegenständlichen Schreiben allein an den Beklagten und nicht an die Öffentlichkeit gewandt habe. Auch im Bereich der Sozialsphäre müsse dem Einzelnen grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er personell vorgestellt wird. Auch wenn die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts zwangsweise in gewissem Umfang der Öffentlichkeit zugewandt sein möge, liefere er sich nicht grenzenlos der Öffentlichkeit aus. Er trete seiner vorgerichtlichen Tätigkeit lediglich gegenüber Mandanten und gegnerischer Partei auf; seine anwaltlichen Schreiben seien nur einem erdenklich kleinen Empfängerkreis geöffnet, vorliegend dem Beklagten.
Die Veröffentlichung greife auch in Art. 12 GG ein. Müsse ein Rechtsanwalt, der das Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend mache, fürchten, aus seinem Schriftsatz werde öffentlich zitiert, wirke sich dies in mittelbarer Weise auf die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft aus, wenn der Rechtsanwalt sich gehalten sehe, sich hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten zu beschränken; dies könne auf Seiten des Rechtsanwalts zu einer Art "Selbstzensur" bei Auseinandersetzungen mit der Presse führen und Rechte und Stellung des Rechtsanwalts beeinflussen (so KG, Beschluss vom 25.5.2009, 9 W 91/09). Wäre die Veröffentlichung rechtmäßig, hätte er, der Kläger, keine Möglichkeit, sich effektiv gegen Veröffentlichungen zu wehren, ohne eine erneute Veröffentlichung in Kauf nehmen zu müssen. Dies laufe auf einen Zwang zur Öffentlichkeit in einem Bereich hinaus, der nach seinem Willen ausdrücklich nicht in die Öffentlichkeit gehöre. Er wäre genötigt, sich bei jedem Schreiben genau zu überlegen, welche Wirkung von der Publizierung seiner Worte zu befürchten sei. Zu berücksichtigen sei vorliegend nicht nur der Schutzgehalt der Sozialsphäre, sondern auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Ebenso wie Journalisten seien auch Rechtsanwälte mit besonderen Rechten ausgestattet, um die Rechte ihrer Mandanten effektiv wahrnehmen zu können.
Völlig unberücksichtigt bleibe in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasse, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dazu gehöre im Besonderen auch - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Eppler-Entscheidung (BVerfGE 54, 148) ausgeführt habe - die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten wolle. Insofern gelte das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schütze, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.
Aus seiner E-Mail werde erkennbar, dass der Inhalt nicht für die gesamte Internet-Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Stünde es dem Beklagten frei, sämtliche Post, sei sie auch beruflicher Art, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, so verschwände das Vertrauen in die grundsätzliche Vertraulichkeit des schriftlichen Verkehrs. Niemand könnte mehr darauf vertrauen, dass die eigenen Worte in einem begrenzten Kreis verblieben.
Hinzu trete ein Eingriff in seine negative Meinungsäußerungsfreiheit. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewähre auch die Freiheit, eine Meinung nicht zu haben oder sie nicht zu äußern. Er habe sich allein dem Beklagten gegenüber geäußert, um vor dem Hintergrund einer permanenten Verfolgung durch den Beklagten von seiner negativen Äußerungsfreiheit in Bezug auf die Verbreitung seines Bildnisses Gebrauch zu machen.
Der Eingriff in sei...